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Art. 2

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien lassen sich im bilateralen Warenverkehr von den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT leiten und gewähren daher einander gemäß Artikel römisch eins, des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens – GATT die Meistbegünstigung.
  2. Absatz 2,Nach Maßgabe der Bestimmungen des Absatz eins, stimmen die Vertragsparteien überein, daß die Meistbegünstigung sich insbesondere nicht auf Zugeständnisse, Vorteile oder Befreiungen bezieht, die eine der Vertragsparteien gewährt oder gewähren wird:
    1. Litera a
      Nachbarstaaten zur Erleichterung des Grenzverkehrs,
    2. Litera b
      den Staaten, die mit ihr einer Zollunion oder einer Zone des freien oder präferenziellen Handels angehören, die bereits besteht oder in Zukunft geschaffen wird,
    3. Litera c
      Drittstaaten in Anwendung multilateraler Abmachungen, an denen die andere Vertragspartei nicht teilnimmt,
    4. Litera d
      für Warenimporte, die einer der Vertragsparteien von Drittstaaten oder von Internationalen Institutionen und Organisationen im Rahmen von Hilfsprogrammen gewährt werden.

Schlagworte

Zollabkommen

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081971

Alte Dokumentnummer

N5199422043L