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Art. 3

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet, wie beispielsweise
    • Strichaufzählung
      Land- und Forstwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Tier- und Pflanzenzucht,
    • Strichaufzählung
      Industrie und Gewerbe,
    • Strichaufzählung
      Energie,
    • Strichaufzählung
      Bergbau,
    • Strichaufzählung
      Bauwesen,
    • Strichaufzählung
      Umweltschutz und -technologie,
    • Strichaufzählung
      Transport- und Fernmeldewesen,
    • Strichaufzählung
      Fremdenverkehr,
    • Strichaufzählung
      Bank-, Versicherungs- und Kreditwesen,
    • Strichaufzählung
      angewandte Forschung,
    • Strichaufzählung
      Berufsausbildung,
    unterstützen und fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
    • Strichaufzählung
      Aufsuchung, Gewinnung, Verarbeitung und Nutzung von Rohstoffen,
    • Strichaufzählung
      bessere Ausnützung bestehender Produktionskapazitäten,
    • Strichaufzählung
      Erweiterung des Produktionsprogramms und Schaffung neuer Produktionen,
    • Strichaufzählung
      Einsatz und Anwendung neuer Produktionstechnologien,
    • Strichaufzählung
      Projektierung, Errichtung und Betrieb neuer Industrieanlagen und Transporteinrichtungen sowie Erweiterung und Modernisierung bereits bestehender Anlagen, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
    • Strichaufzählung
      Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
    • Strichaufzählung
      Niederlassungen, Handelsvertretungen und andere zwischen den beiden Staaten vereinbarte Kooperationsformen,
    • Strichaufzählung
      Förderung von Technologietransfer und Know-how-Austausch,
    • Strichaufzählung
      Austausch von statistischen und technischen Informationen, Dokumentationen, Publikationen, Lizenzen, Patenten ua.
    • Strichaufzählung
      gemeinsame Projektdurchführung in Drittstaaten.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten beider Staaten den Erfahrungs- und Informationsaustausch auch über Umgestaltungs- und Optimierungskonzepte, technologische Strategien sowie über Mechanismen und Gestaltungsmöglichkeiten der Marktwirtschaft als auch die Zusammenarbeit bei der Berufsausbildung und Managementschulung besonders fördern.

Schlagworte

Tierzucht, Umweltschutztechnologie, Transportwesen, Bankwesen, Versicherungswesen, Erfahrungsaustausch, Umgestaltungskonzept

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081972

Alte Dokumentnummer

N5199422044L