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Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 6

  1. Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der in beiden Staaten gültigen Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, wirtschaftliche Entwicklungsprogramme im Partnerstaat zu fördern und zur Realisierung und Ausweitung dieser Vorhaben beizutragen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081975

Alte Dokumentnummer

N5199422047L