Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 6
(1)Absatz eins,Unter Berücksichtigung der Bedeutung, die sowohl der Finanzierung als auch der Gewährung von Krediten für die Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen zukommt, werden die Vertragsparteien bemüht sein, im Rahmen der in beiden Staaten gültigen Rechtsvorschriften Finanzierungen und Kredite zu günstigen Bedingungen bereitzustellen.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft, wirtschaftliche Entwicklungsprogramme im Partnerstaat zu fördern und zur Realisierung und Ausweitung dieser Vorhaben beizutragen.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12081975
Alte Dokumentnummer
N5199422047L