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Art. 7

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 7

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien nehmen Konsultationen auf, sobald eine Ware im Handel zwischen beiden Staaten in solchen Mengen oder zu solchen Preisen oder unter solchen Bedingungen eingeführt wird, daß den inländischen Herstellern gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren eine schwerwiegende Schädigung verursacht wird oder verursacht zu werden droht.
  2. Absatz 2,Stellen die Vertragsparteien in diesen Konsultationen einvernehmlich fest, daß eine im Absatz eins, genannte Situation besteht, so werden die Ausführen beschränkt oder andere Maßnahmen getroffen, um eine Schädigung zu verhüten oder zu beseitigen.
  3. Absatz 3,Erzielen die Vertragsparteien keine Einigung, so steht es der Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt hat, frei, die Einführen der betreffenden Waren soweit und so lange zu beschränken, wie dies zur Verhütung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist. Der anderen Vertragspartei steht es dann frei, von ihren Verpflichtungen gegenüber der ersten Vertragspartei für ein im wesentlichen gleichwertiges Handelsvolumen abzuweichen.
  4. Absatz 4,In Fällen, in denen ein Aufschub einen schwerwiegenden Schaden verursachen würde, können vorläufige Maßnahmen ohne vorherige Konsultationen getroffen werden; Konsultationen sind sofort aufzunehmen.
  5. Absatz 5,Bei der Auswahl von Maßnahmen nach diesem Artikel bevorzugen die Vertragsparteien Maßnahmen, die das Weiterfunktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081976

Alte Dokumentnummer

N5199422048L