Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 618/1994Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 8
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die
Intensivierung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen den Unternehmen beider Staaten,
Schaffung eines günstigen Investitionsklimas für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
Zusammenarbeit im Bereiche der Dienstleistungen,
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des kombinierten Verkehrs- und Eisenbahnwesens,
Benützung des Donau-Schwarzmeer-Kanals und der Hafenanlagen sowie bestmögliche Nutzung von Zollfreizonen in Rumänien,
Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposia, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten
geeignete Mittel zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2015
Dokumentnummer
NOR12081977
Alte Dokumentnummer
N5199422049L