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Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1993 — BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1993 BGBl. Nr. 618/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien über die bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 618 aus 1994,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1993BGBl. Nr. 618/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 8

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß die

  • Strichaufzählung
    Intensivierung des Informationsaustausches und der Kontakte zwischen den Unternehmen beider Staaten,
  • Strichaufzählung
    Schaffung eines günstigen Investitionsklimas für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Direktinvestitionen,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit im Bereiche der Dienstleistungen,
  • Strichaufzählung
    Zusammenarbeit auf dem Gebiet des kombinierten Verkehrs- und Eisenbahnwesens,
  • Strichaufzählung
    Benützung des Donau-Schwarzmeer-Kanals und der Hafenanlagen sowie bestmögliche Nutzung von Zollfreizonen in Rumänien,
  • Strichaufzählung
    Organisation und Durchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Symposia, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten
geeignete Mittel zur Weiterentwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen sind.

Schlagworte

Verkehrswesen

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2015

Gesetzesnummer

10007479

Dokumentnummer

NOR12081977

Alte Dokumentnummer

N5199422049L