Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Molker- und Käser-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 53/1994Bundesgesetzblatt Nr. 53 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten gemäß Absatz 2, zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Feststellen sensorischer Mängel.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission ist zum Nachweis der Fertigkeiten gemäß Abs. 1 je eine Meisterarbeit aus nachstehenden Bereichen auszuführen:Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission ist zum Nachweis der Fertigkeiten gemäß Absatz eins, je eine Meisterarbeit aus nachstehenden Bereichen auszuführen:
Milchannahme und -kontrolle,
Herstellung eines Produktes aus der weißen Palette,
Herstellung eines Produktes aus der gelben Palette und
produktionsbegleitende Kontrolle einschließlich Hygienemaßnahmen und Endproduktkontrolle.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 20 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Milchkontrolle
Dokumentnummer
NOR12082135
Alte Dokumentnummer
N5199432795J