Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
26.01.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 65/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 326.01.199431.01.2004 BGBl. Nr. 65/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

26.01.1994BGBl. Nr. 65/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation (Paragraph 4,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf folgende Gegenstände zu erstrecken:
    1. Ziffer eins
      Fachkunde (Paragraph 5,),
    2. Ziffer 2
      Sachkunde der sehr giftigen Stoffe und sehr giftigen Zubereitungen (Paragraph 6,) und
    3. Ziffer 3
      Erste Hilfe (Paragraph 7,).
    Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Gesetzesnummer

10007505

Dokumentnummer

NOR12082145

Alte Dokumentnummer

N5199432832J