Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1994Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
In Anlage 3 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die Werkmeisterschulen und die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Fachakademien festgelegt, die diesen Handwerken gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 2 GewO 1973 oder gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 GewO 1973 entsprechen. In Anlage 3 werden für die einzelnen Handwerke jeweils die Werkmeisterschulen und die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes geführten Fachakademien festgelegt, die diesen Handwerken gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973 oder gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1973 entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR12082205
Alte Dokumentnummer
N5199434312J