Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Schulen und Studienrichtungen, die bestimmten Handwerken entsprechen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 158/1994Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 111/2002).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2002,).
Text
§ 4.Paragraph 4,
Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 158/1994 genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt. Kommt zu den in Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 158 aus 1994, genannten Schulen eine neue Fachrichtung hinzu, so gilt die Schule der neuen Fachrichtung als jenem Handwerk entsprechend, dem eine in der Anlage 2 genannte Schule zugeordnet wird, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an der in Anlage 2 genannten Schule mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der Schule der neuen Fachrichtung übereinstimmt.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2018
Dokumentnummer
NOR12082206
Alte Dokumentnummer
N5199434313J