Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
ARTIKEL 2
Ein Signatarstaat des Abkommens, der es vor dem 31. Dezember 1992 noch nicht ratifiziert hat, kann diesem Protokoll beitreten, indem er die Urkunde über den Beitritt zu diesem Protokoll beim Depositar hinterlegt.
Hinsichtlich eines solchen Staates tritt das durch dieses Protokoll abgeänderte Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats nach der Hinterlegung der Beitrittsurkunde in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082666
Alte Dokumentnummer
N5199434930J