Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und CSFR - Nachfolge Tschechische R
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
ARTIKEL 4
Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von erhaltenen Notifizierungen gemäß Artikel 2 oder
3.
GESCHEHEN zu Genf, am 19. April 1993, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten und Staaten, die diesem Protokoll beitreten, beglaubigte Abschriften.
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082668
Alte Dokumentnummer
N5199434932J