Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
ab 01.12.1992 — BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute01.12.1992 BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 729/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch eins

AUF DEN IM UNTERABSATZ (a) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen und auf welche dieses Abkommen keine Anwendung findet, wenn sie in die für jedes Erzeugnis einzeln angeführten EFTA-Staaten eingeführt werden.

---------------------------------------------------------------------

    Tarif                                         Ausgenommen bei der

   Nr./UNr.               Warenbezeichnung          Einfuhr nach/in

---------------------------------------------------------------------

    3501      Kasein, Kaseinate und andere

              Kaseinderivate; Kaseinleime:

    3501.10   - Kasein                                Liechtenstein

                                                        Schweiz

ex 3501.90   - andere:

              - - sonstige, ausgenommen Kaseinleime   Liechtenstein

                                                        Schweiz

    3502      Albumine (einschließlich Konzentrate

              aus zwei oder mehr Molkenproteinen,

              die, berechnet auf die

              Trockensubstanz, mehr als

              80 Gewichtsprozent Molkenproteine

              enthalten), Albuminate und andere

              Albuminderivate:

ex 3502.10   - Eialbumin:

              - - anders als ungenießbar oder       Alle EFTA-Staaten

                  ungenießbar gemacht

ex 3502.90   - andere:

              - - Milchalbumin, anders als

                  ungenießbar oder ungenießbar      Alle EFTA-Staaten

                  gemacht

    3505      Dextrine und andere modifizierte

              Stärken (zB Quellstärke oder

              veresterte Stärke); Leime auf der

              Grundlage von Stärken, Dextrinen

              oder anderen modifizierten Stärken:

ex 3505.10   - Dextrine und andere modifizierte

                Stärken:

              - - ausgenommen andere Stärkeether       Österreich

                  und Stärkeester als in Wasser

                  lösliche

    3505.20   - Leime                                  Österreich

    3809      Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

              Farbstoffträger zur Beschleunigung

              des Färbens oder des Fixierens der

              Farbstoffe und andere Erzeugnisse

              und Zubereitungen (zB Appretur- und

              Beizmittel), wie sie in der Textil-,

              Papier- und Lederindustrie oder in

              ähnlichen Industrien verwendet werden,

              anderweitig weder genannt noch

              inbegriffen:

    3809.10   - auf der Grundlage von Stärke und

                Stärkederivaten                        Österreich

              - andere:

ex 3809.91   - - wie sie in der Textilindustrie

                  oder ähnlichen Industrien

                  verwendet werden:

              - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

                    enthaltend                         Österreich

ex 3809.92   - - wie sie in der Papierindustrie

                  oder ähnlichen Industrien

                  verwendet werden:

              - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

                    enthaltend                         Österreich

ex 3809.93   - - wie sie in der Lederindustrie

                  oder ähnlichen Industrien

                  verwendet werden:

              - - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse

                    enthaltend                         Österreich

    3823      Zubereitete Bindemittel für

              Gießereiformen oder Gießereikerne;

              chemische Erzeugnisse und

              Zubereitungen der chemischen Industrie

              oder verwandter Industrien

              (einschließlich solcher, die nur aus

              Mischungen natürlicher Erzeugnisse

              bestehen), anderweitig weder genannt

              noch inbegriffen; Rückstände der

              chemischen Industrie oder verwandter

              Industrien, anderweitig weder genannt

              noch inbegriffen:

ex 3823.10   - zubereitete Bindemittel für

                Gießereiformen oder Gießereikerne:

              - - auf der Grundlage von Stärke oder

                  Dextrin                              Österreich

ex 3823.90   - andere:

              - - mit einem Gesamtgehalt an Zucker,    Österreich

                  Stärke, Stärkeerzeugnisse oder

                  Waren der Nummern 04.01 bis 04.04

                  von 30 Gewichtsprozent oder mehr

                  enthaltend

    4501      Naturkork, unbearbeitet oder nur         Österreich

              vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork,          Island

              zerkleinert, in Körner- oder              Schweden

              Pulverform

    5301      Flachs, roh oder bearbeitet, aber        Österreich

              nicht gesponnen; Werg und Abfälle       Liechtenstein

              von Flachs (einschließlich                Schweden

              Garnabfälle und Reißspinnstoff)           Schweiz

    5302      Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder      Österreich

              bearbeitet, aber nicht gesponnen;       Liechtenstein

              Werg und Abfälle von Hanf                 Schweden

              (einschließlich Garnabfälle und           Schweiz

              Reißspinnstoff)

Schlagworte

Appreturmittel, Textilindustrie, Papierindustrie, Körnerform

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR12078983

Alte Dokumentnummer

N5199225562J