Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 176/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 176/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 176/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch zwei

AUF DEN IN UNTERABSATZ (c) VON ARTIKEL 2 BEZUG GENOMMEN WIRD

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in diesem Anhang unterliegen Fische und andere Meereserzeugnisse, wie sie nachstehend angeführt werden, den Bestimmungen des Abkommens.
  2. Ziffer 2
    Vorbehaltlich anderer nachstehend angeführter Regelungen werden mit dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens alle Einfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung für diese Erzeugnisse mit Ursprung in den EFTA-Staaten und in der Tschechischen Republik beseitigt.

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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   0208          Anderes Fleisch sowie andere Innereien und anderer

                 genießbarer Schlachtanfall, frisch, gekühlt oder

                 gefroren:

ex 0208.90       - andere:

                 - - von Walen *1)

     Kapitel 3   Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                 Wassertiere

   1504          Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen

                 oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, aber nicht

                 chemisch modifiziert *1)

   1516          Tierische oder pflanzliche Fette und Öle sowie deren

                 Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert,

                 umgeestert, rückgeestert oder elaidinisiert, auch

                 raffiniert, aber nicht weiter zubereitet:

ex 1516.10       - tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen:

                 - - zur Gänze aus Fischen oder Meeressäugetieren

                     gewonnen

   1603          Extrakte und Säfte aus Fleisch, Fischen oder

                 Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

                 Wassertieren:

ex 1603.00       - Extrakte und Säfte aus Walfleisch, Fischen oder

                   Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen

                   Wassertieren

   1604          Fische, zubereitet oder haltbar gemacht;

                 Kaviar und Kaviarersatz aus Fischeiern

   1605          Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose

                 Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

   2301          Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien und

                 anderem Schlachtanfall, von Fischen, Krebstieren,

                 Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren,

                 für den menschlichen Genuß nicht geeignet; Grammeln:

ex 2301.10       - Mehl, Grieß und Pellets, aus Fleisch, Innereien

                   oder anderem Schlachtanfall;

                   Grammeln:

                 - - Walfischmehl *1)

   2301.20       - Mehl, Grieß und Pellets, von Fischen, Krebstieren,

                   Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

   2309          Zubereitungen, wie sie zur Tierfütterung verwendet

                 werden:

ex 2309.90       - andere:

  • Strichaufzählung
    - Solubles von Fischen

Artikel 2

  1. Ziffer eins
    Vorbehaltlich anderer Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 fallen nach dem 31. Dezember 1993 Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor unter die Disziplinen des Artikels 19 des Abkommens und seiner Auslegung in Anhang römisch zwölf.
  2. Ziffer 2
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen für den Fischereisektor werden als normalerweise nicht dem Abkommen entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      allgemeine Hilfsmaßnahmen, die den Sektor insgesamt betreffen und die nicht vollständig auf strukturelle Maßnahmen gemäß den Bestimmungen von Absatz (c) (ii) in Anhang römisch zwölf ausgerichtet sind;
    • Strichaufzählung
      steuerliche Vergünstigungen ausgenommen jene, welche Kostennachteile, die mit den im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen eindeutig zusammenhängen, direkt ausgleichen;
    • Strichaufzählung
      soziale Maßnahmen, wenn das Subventionselement solcher Maßnahmen das allgemein in anderen Sektoren angewandte Maß übersteigt, wobei die im Fischereisektor herrschenden Sonderbedingungen zu berücksichtigen sind.
  3. Ziffer 3
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als normalerweise den Bestimmungen von Artikel 19 des Abkommens entsprechend betrachtet:
    • Strichaufzählung
      Hilfsmaßnahmen in der Form der niedrigsten erlaubten inländischen Erstverkaufspreise für Fische und des Kaufes von Überschüssen, die als Ausgleich für schwerwiegende Marktstörungen angewandt werden;
    • Strichaufzählung
      regionale Hilfsmaßnahmen in dem Ausmaß, als notwendig ist, um den Fischfang in Regionen aufrechtzuerhalten, welche in einem überdurchschnittlichen Grad von solchen Tätigkeiten abhängig sind und in welchen das Einkommen aus dem Fischfang eindeutig unter dem nationalen Durchschnitt für den Fischereisektor liegt. Solche regionale Maßnahmen dürfen die Kostennachteile im Vergleich zu anderen Orten, an denen Fischfang betrieben wird, höchstens ausgleichen. Jene Abkommenspartner, welche derartige Maßnahmen einführen oder beibehalten, liefern gemäß den Bestimmungen von Anhang römisch zwölf ausreichende Informationen über die regionale Situation, welche zur Einführung oder Beibehaltung derartiger Maßnahmen führt.
  4. Ziffer 4
    Die folgenden Hilfsmaßnahmen werden als nicht dem Abkommen
entsprechend betrachtet:
  • Strichaufzählung
    Hilfe gemäß Absatz (c) (vi) in Anhang römisch zwölf betreffend den Fischereisektor.
  • Strichaufzählung
    Hilfe gemäß Absatz (c) (viii) in Anhang römisch zwölf betreffend den Fischfang.

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden
Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305   Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

   0305            Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

                   geräucherte Fische, auch vor oder während des

                   Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

                   Genuß geeignet:

ex 0305.42         - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

                       Heringe

ex 0305.49         - - andere geräucherte Salzwasserfische

   1604            Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

                   und Kaviarersatz aus Fischeiern:

   1604.10         - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

                     zerkleinert:

   1604.12         - - Heringfische

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels geprüft.

  1. Ziffer 2
    Österreich kann Zölle auf die Einfuhr der folgenden Fische
und anderen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

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1504 und ex Fette und Öle, für den menschlichen Genuß geeignet

1516

Artikel 4

Bei den folgenden Erzeugnissen mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Finnland vorläufig sein bestehendes System von Vorschriften beibehalten. Spätestens am 31. Dezember 1992 legt Finnland einen festen Zeitplan für den Abbau dieser Ausnahmen vor.

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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ex 0302            Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                   Fischfilets und anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

                   - Lachsfische

                   - Ostseehering

ex 0303            Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und

                   anderes Fischfleisch der Nr. 0304:

                   - Lachsfische

                   - Ostseehering

ex 0304            Fischfilet und anderes Fischfleisch (auch

                   zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

                   - frische oder gekühlte Filets von Lachsfischen

                   - frische oder gekühlte Filets von Ostseeheringen

                     (Der Ausdruck „Filet“  bezieht sich auch auf

                     Filets, bei denen die beiden Seiten

                     aneinanderhängen, wie zB Rücken- oder

                     Bauchseite.)

Artikel 5

  1. Ziffer eins
    Liechtenstein und die Schweiz können Zölle auf die Einfuhr
der folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

Diese Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

  1. Ziffer 2
    Liechtenstein und die Schweiz können Einfuhrzölle und Abgaben
mit gleicher Wirkung auf die folgenden Fische und sonstigen Meeresprodukte mit Ursprung in der Tschechischen Republik beibehalten:

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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ex Kapitel 15      Fette und Öle für den menschlichen Genuß

ex Kapitel 23      Futterzubereitungen für Zuchttiere

Artikel 6

Für die folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Tschechischen Republik kann Schweden bis zum 31. Dezember 1993 mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen anwenden, in dem Ausmaß, als dies erforderlich ist, um schwerwiegende Störungen des schwedischen Marktes zu vermeiden.

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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ex 0302            Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen

                   Fischfilets und anderes Fischfleisch der

                   Nummer 0304:

  • Strichaufzählung
    Hering
  • Strichaufzählung
    Kabeljau

Artikel 7

  1. Ziffer eins
    Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich beibehalten:

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    Tarif

   Nr./UNr.                    Warenbezeichnung

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ex 0301 bis 0305   Andere Süßwasserfische, ausgenommen Aale

   0305            Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake;

                   geräucherte Fische, auch vor oder während des

                   Räucherns gegart; Fischmehl, für den menschlichen

                   Genuß geeignet:

ex 0305.42         - - geräucherte Heringe, ausgenommen kippered

                       Hering

ex 0305.49         - - andere geräucherte Salzwasserfische

   1604            Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar

                   und Kaviarersatz aus Fischeiern:

                   - Fische, ganz oder in Stücken, aber nicht fein

                     zerkleinert:

   1604.12         - - Heringfische

  1. Ziffer 2
    Die Tschechische Republik kann Zölle auf die Einfuhr der
folgenden Erzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz beibehalten:

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Tarif

Nr./UNr.  Warenbezeichnung

---------------------------------------------------------------------

ex 0301 bis 0305 Fische, ausgenommen ex 0304 gefrorene Filets,

ausgenommen Salzwasserfische, Karpfen, Aale und Lachse

  1. Ziffer 3
    Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels angeführten
Vereinbarungen werden vor dem 1. Jänner 1994 im Hinblick auf eine Verbesserung des Fischhandels einer Überprüfung unterzogen.

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*1) Ein Einfuhrverbot für Walerzeugnisse wird von Österreich,

Finnland, Liechtenstein, Schweden und der Schweiz auf der Grundlage des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) auferlegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR12082722

alte Dokumentnummer

N5199435035J