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Art. 23

Fassungen
ab 01.12.1992 — BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.12.1992 BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 729/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 23
Wiederausfuhr und ernster Mangel

Sollte die Einhaltung der Bestimmungen der Artikel 7 und 9

  1. Litera a
    zu einer Wiederausfuhr in ein Drittland führen, demgegenüber die exportierende Vertragspartei hinsichtlich des betreffenden Erzeugnisses mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen und Abgaben mit gleicher Wirkung aufrecht erhält; oder
  2. Litera b
    einen ernsten Mangel eines für die exportierende Vertragspartei wichtigen Erzeugnisses herbeiführt oder herbeizuführen droht,
und sollten die oben beschriebenen Situationen für die exportierenden Vertragspartei ernste Schwierigkeiten bereiten oder zu bereiten geeignet sein, kann die Vertragspartei entsprechende Maßnahmen gemäß den in Artikel 25 festgelegten Bedingungen und in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Verfahrensweisen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR12078965

Alte Dokumentnummer

N5199225544J