Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 24Artikel 24
Text
Artikel 24
Zahlungsbilanzschwierigkeiten
Im Falle ernster Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines EFTA-Staates oder der Tschechischen Republik, oder wenn diese unmittelbar bevorzustehen drohen, kann der EFTA-Staat bzw. die Tschechische Republik gemäß den im Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen vorgesehenen Bedingungen handelsbeschränkende Maßnahmen ergreifen, die sich über einen beschränkten Zeitraum erstrecken und nicht über das zur Beilegung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Ausmaß hinausgehen dürfen. Die Maßnahmen werden entsprechend der Verbesserung in der Zahlungsbilanz schrittweise gelockert und aufgehoben, sobald die Umstände eine Beibehaltung nicht länger rechtfertigen. Der EFTA-Staat bzw. die Tschechische Republik benachrichtigen die anderen Vertragsparteien und den Gemeinsamen Ausschuß unverzüglich von der Einführung und, soweit durchführbar, vom Zeitplan des Abbaus.
Die Vertragsparteien sind jedoch bemüht, die Auferlegung beschränkender Maßnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082714
Alte Dokumentnummer
N5199435027J