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Art. 30

Fassungen
ab 14.02.1994 — BGBl. Nr. 176/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 30 heute14.02.1994 BGBl. Nr. 176/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 30

Inkrafttretensdatum

14.02.1994BGBl. Nr. 176/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 30
Dienstleistungen und Investitionen

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien sind sich der wachsenden Bedeutung bestimmter Bereiche, wie Dienstleistungen und Investitionen, bewußt. In ihren Bemühungen, ihre Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit der europäischen Integration schrittweise weiter zu entwickeln und zu erweitern, werden sie zum Zwecke der Erreichung einer schrittweisen Liberalisierung und gegenseitigen Öffnung der Märkte für Investitionen und den Handel mit Dienstleistungen unter Berücksichtigung einschlägiger GATT-Arbeit in dieser Hinsicht zusammenarbeiten.
  2. Ziffer 2
    Die EFTA-Staaten und die Tschechische Republik werden diese Zusammenarbeit zum Zwecke der Weiterentwicklung und Vertiefung ihrer Beziehungen gemäß dem Abkommen im Gemeinsamen Ausschuß besprechen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007526

Dokumentnummer

NOR12082717

Alte Dokumentnummer

N5199435030J