Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994BGBl.Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 176/1994
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
Artikel 14
Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang IV dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.Die Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c ist vom Ausführer in der in Anhang römisch vier dieses Protokolls vorgeschriebenen Form in der Sprache der Vertragsparteien dieses Abkommens, der Tschechischen Republik, Ungarns, Polens oder in Englisch abzugeben. Sie ist maschinenschriftlich oder durch Stempeldruck anzubringen und eigenhändig zu unterzeichnen. Der Ausführer ist verpflichtet mindestens zwei Jahre lang eine Kopie der Rechnung mit dieser Erklärung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR12082747
Alte Dokumentnummer
N5199435063J