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Art. 15

Fassungen
ab 01.12.1992 — BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.12.1992 BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R - Protokoll B

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 729/1992

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 729/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Der Ausführer oder sein Vertreter hat seinem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung EUR.1 alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis dafür beizufügen, daß für die Ausfuhrwaren eine Bescheinigung EUR.1.1 ausgestellt werden kann.

    Er ist verpflichtet, auf Verlangen der zuständigen Behörden alle zusätzlichen Nachweise zu erbringen, die diese für notwendig erachten, um zu prüfen, ob die für die Zollbehandlung der Zone in Betracht kommenden Waren tatsächlich Ursprungseigenschaft besitzen. Er ist ferner verpflichtet, jede Überprüfung seiner Buchführung und der Herstellungsbedingungen dieser Waren durch die genannten Behörden zu dulden.

  2. Absatz 2,Der Ausführer ist verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Unterlagen mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
  3. Absatz 3,Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß bei Inanspruchnahme des Verfahrens nach Artikel 13 Absätz 2 und 3 und bei Abgabe der Erklärungen nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben b und c.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

10007527

Dokumentnummer

NOR12079020

Alte Dokumentnummer

N5199225601J