Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.04.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 289/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.04.199431.01.2004 BGBl. Nr. 289/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverarbeiter-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.04.1994BGBl. Nr. 289/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,
  2. Ziffer 2
    Aufbereiten der Werk- und Hilfsstoffe,
  3. Ziffer 3
    Aufrüsten (Einspannen, Einrichten und Einstellen) der zu verwendenden Maschinen, Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen des Formteiles,
  5. Ziffer 5
    Beurteilen der Qualität und
  6. Ziffer 6
    Erkennen und Beheben von Mängeln.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, wobei Formteile aus Kunststoff in zwei von der Meisterprüfungskommission festgesetzten Verarbeitungsverfahren herzustellen sind, und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
  3. Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.

Schlagworte

Werkstoff

Gesetzesnummer

10007531

Dokumentnummer

NOR12082754

Alte Dokumentnummer

N5199435183J