Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverarbeiter-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1994Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe,
Aufbereiten der Werk- und Hilfsstoffe,
Aufrüsten (Einspannen, Einrichten und Einstellen) der zu verwendenden Maschinen, Werkzeuge, Anlagen und Einrichtungen,
Herstellen des Formteiles,
Beurteilen der Qualität und
Erkennen und Beheben von Mängeln.
(2)Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen, wobei Formteile aus Kunststoff in zwei von der Meisterprüfungskommission festgesetzten Verarbeitungsverfahren herzustellen sind, und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Absatz eins,, die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(3)Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Im Rahmen des fachlich-praktischen Teils der Meisterprüfung ist im Zusammenhang mit der Ausführung der Meisterarbeiten ein Fachgespräch durchzuführen, um die berufliche Erfahrung und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Die Dauer des Fachgespräches darf 45 Minuten nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12082754
Alte Dokumentnummer
N5199435183J