Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
16.04.1994 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 289/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.04.199431.01.2004 BGBl. Nr. 289/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunststoffverarbeiter-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.04.1994BGBl. Nr. 289/1994

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß Paragraph 4,, Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 5 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachkunde nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.

Gesetzesnummer

10007531

Dokumentnummer

NOR12082755

Alte Dokumentnummer

N5199435184J