Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverarbeiter-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1994Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß § 4, Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 5 und Fachzeichnen gemäß § 6 zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachkunde nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde gemäß Paragraph 4,, Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 5 und Fachzeichnen gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachkunde in zwei Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation in einer Stunde und im Gegenstand Fachzeichnen in drei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachkunde nach zweieinhalb Stunden, im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation nach eineinhalb Stunden und im Gegenstand Fachzeichnen nach vier Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12082755
Alte Dokumentnummer
N5199435184J