Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunststoffverarbeiter-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 289/1994Bundesgesetzblatt Nr. 289 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen und Fachkalkulation
§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:Paragraph 5, (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation hat zu umfassen:
je eine Aufgabe aus folgenden Bereichen:
Berechnungen von Flächen und Körperinhalten,
Materialbedarfsberechnung und
Berechnungen von Maschinenkräften und
die Ausführung eines fachlichen Kalkulationsbeispieles in Form der Erstellung einer Angebotskalkulation für einen Kunststofformteil (unter Verwendung des Kalkulationshandbuches) anhand einer Werkzeichnung unter Angabe des Materials, der Stückzahl (projektierter Gesamtbedarf und Losgrößen) und der Fertigungsdauer.
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Arbeits- und Rechenbehelfen zB für die Ermittlung der Zyklenzeit (auf Grund Kühlzeit), der Härtezeit, des Forminnendruckes (bzw. Nachdruckes) und der Schwindung ist zulässig.
Schlagworte
Arbeitsbehelf, Detailskizze
Dokumentnummer
NOR12082757
Alte Dokumentnummer
N5199435186J