Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bodenleger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 290/1994Bundesgesetzblatt Nr. 290 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 5. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat je eine Zeichnung aus folgenden Fachgebieten zu umfassen: Paragraph 5, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat je eine Zeichnung aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Grundzeichnung eines Konstruktionsaufbaues,
Zeichnung eines Spezialkonstruktionsaufbaues (zB Schwingbodenkonstruktion) und
Zeichnung eines Verlegemusters.
Dokumentnummer
NOR12082763
Alte Dokumentnummer
N5199435193J