Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.12.1992 — BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.12.1992 BGBl. Nr. 729/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.12.1992BGBl. Nr. 729/1992

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 10

Allgemeine Ausnahmen

Dieses Abkommen schließt Verbote und Beschränkungen betreffend Einfuhren, Ausfuhren oder Waren im Transit nicht aus, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Politik oder der öffentlichen Sicherheit, des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und der Umwelt, des Schutzes nationaler Schätze von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert, des Schutzes geistigen Eigentums, der Regelungen hinsichtlich Gold oder Silber oder zur Erhaltung erschöpfbarer natürlicher Ressourcen gerechtfertigt sind, sofern derartige Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen heimischer Produktion oder inländischen Verbrauches erfolgen. Derartige Verbote oder Beschränkungen stellen jedoch nicht ein Instrument für eine willkürliche Diskriminierung oder verschleierte Handelsbeschränkungen zwischen den Vertragsparteien dar.

Gesetzesnummer

10007537

Dokumentnummer

NOR12079045

Alte Dokumentnummer

N5199234071J