Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Slowakei
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 729/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1994Bundesgesetzblatt Nr. 729 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 177 aus 1994,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher
Wirkung
Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und der Slowakischen Republik werden keine neuen mengenmäßigen Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung mehr eingeführt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang VIII nichts anderes festlegt.Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus EFTA-Staaten und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang römisch acht nichts anderes festlegt.
Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IX nichts anderes festlegt.Mit dem Datum des Inkrafttretens des Abkommens werden mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen aus der Slowakischen Republik und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang römisch neun nichts anderes festlegt.
Dokumentnummer
NOR12082799
Alte Dokumentnummer
N5199435373J