Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft durch Gewerbetreibende und 14 ihnen gleichgestellte Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994).Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen mit einer Tragfähigkeit bis höchstens 10 000 kg und für Schlepper mit höchstens 20 000 N Zugkraft durch Gewerbetreibende und 14 ihnen gleichgestellte Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994).
(2)Absatz 2,Kraftbetriebene Flurförderzeuge im Sinne dieser Verordnung sind alle kraftbetriebenen Fördermittel auf Rädern - außer Gleisfahrzeuge - die ihrer Bauart nach dem Befördern, Ziehen, Schieben, Heben, Stapeln oder Einlagern in Regale von Lasten aller Art dienen, die mitgängergeführt sind oder von einem Fahrer gelenkt werden, der auf einem eigens hiefür angebrachten, am Fahrgestell befestigten oder hebbaren Fahrerplatz sitzt oder steht.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für
Fahrzeuge, die auf Baustellen zum Einsatz kommen, zB Kipper,
andere Schlepper als Industrieschlepper; letztere sind Flurförderzeuge, die auf Flur fahren, mit einer Kuppeleinrichtung versehen sind und speziell dazu bestimmt sind, auf Flur fahrende Fahrzeuge zu ziehen,
Lastkraftwagen mit und ohne Anhänger,
land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,
Flurförderzeuge im Bergbau unter Tag,
Milchlieferwagen und ähnliche Lieferfahrzeuge,
Geräte, die ständig schienengeführt sind (nur in Führungsvorrichtungen zum Einsatz gelangen) und unter der Bezeichnung „Regalbediengeräte'' bekannt sind,
Stapler mit einem hebbaren Fahrerplatz und einer Nenn-Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg,
Stapler, die für das Fahren mit angehobener Last von mehr als 5 000 kg gebaut sind,
Portalhubwagen und Portalstapler,
fahrerlose ferngesteuerte Zugmaschinen und Flurförderzeuge,
Geräte für Wartungsarbeiten, die in gewisser Höhe ausgeführt werden,
Flurförderzeuge, die durch externe elektrische Energiequellen betrieben werden,
Flurförderzeuge mit teleskopierbarem Ausleger.
(4)Absatz 4,Diese Verordnung steht Regelungen in anderen Rechtsvorschriften nicht entgegen, insbesondere in folgenden Bereichen:
für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf Grund des Elektrotechnikgesetzes,
im Bereich des Straßenverkehrs,
betreffend Risiken in explosionsgefährdeten Bereichen,
betreffend die Lärmbelastung am Arbeitsplatz und für die Umwelt,
betreffend Fahrerrückhaltevorrichtungen.
(5)Absatz 5,Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, umgesetzt, die im Anhang II, Abschnitt III - Hebezeuge und Fördergeräte, Z 2 und 4 angeführt sind:Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, umgesetzt, die im Anhang römisch zwei, Abschnitt römisch drei - Hebezeuge und Fördergeräte, Ziffer 2 und 4 angeführt sind:
die Richtlinie 84/528/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S. 72), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 (ABl. Nr. L 382 vom 31. Dezember 1988, S. 42), hinsichtlich der kraftbetriebenen Flurförderzeuge,die Richtlinie 84/528/EWG vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte, CELEX Nr. 384 L 0528 Amtsblatt Nummer L 300 vom 19. November 1984, Seite 72), geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG vom 21. Dezember 1988, CELEX Nr. 388 L 0665 Amtsblatt Nummer L 382 vom 31. Dezember 1988, Seite 42), hinsichtlich der kraftbetriebenen Flurförderzeuge,
die Richtlinie 86/663/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über kraftbetriebene Flurförderzeuge, CELEX Nr. 386 L 0663 (ABl. Nr. L 384 vom 31. Dezember 1986, S. 12), geändert durch die Richtlinie 89/240/EWG vom 16. Dezember 1988, CELEX Nr. 389 L 0240 (ABl. Nr. L 100 vom 12. April 1989, S. 1).die Richtlinie 86/663/EWG vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über kraftbetriebene Flurförderzeuge, CELEX Nr. 386 L 0663 Amtsblatt Nummer L 384 vom 31. Dezember 1986, Seite 12), geändert durch die Richtlinie 89/240/EWG vom 16. Dezember 1988, CELEX Nr. 389 L 0240 Amtsblatt Nummer L 100 vom 12. April 1989, Seite 1).
Dokumentnummer
NOR12082890
Alte Dokumentnummer
N5199436186J