Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Flurförderzeuge-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 307/1994Bundesgesetzblatt Nr. 307 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN
Grundsatz
§ 3. (1) Im Rahmen des Übereinstimmungsverfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen durchParagraph 3, (1) Im Rahmen des Übereinstimmungsverfahrens hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen von kraftbetriebenen Flurförderzeugen durch
die Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß § 4 unddie Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Paragraph 4, und
das Anbringen des Übereinstimmungszeichens gemäß § 5 zu erklären, daß das kraftbetriebene Flurförderzeug mit den Bestimmungen gemäß § 2 übereinstimmt.das Anbringen des Übereinstimmungszeichens gemäß Paragraph 5, zu erklären, daß das kraftbetriebene Flurförderzeug mit den Bestimmungen gemäß Paragraph 2, übereinstimmt.
(2)Absatz 2,Wird das Verfahren gemäß Abs. 1 nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.Wird das Verfahren gemäß Absatz eins, nicht eingehalten, so ist dies ein ausreichender Grund, die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Sicherheitsanforderungen, nicht anzunehmen.
(3)Absatz 3,Das Übereinstimmungsverfahren (Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung, Anbringen des Übereinstimmungszeichens) sowie die Prüfungen gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Das Übereinstimmungsverfahren (Abgabe der Übereinstimmungsbescheinigung, Anbringen des Übereinstimmungszeichens) sowie die Prüfungen gelten als in Österreich durchgeführt, wenn dies in einem Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, erfolgt oder auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12082892
Alte Dokumentnummer
N5199436188J