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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 425/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 11

Die Regierung der Republik Uganda hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittene Schäden, die sich im Zusammenhang mit Projekten auf Grund dieses Abkommens ergeben, und Klaglos in bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.

Schlagworte

Ersatzforderung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007549

Dokumentnummer

NOR12083123

Alte Dokumentnummer

N5199437109J