Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1994Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 11
Die Regierung der Republik Uganda hält die österreichischen Fachkräfte schadlos für erlittene Schäden, die sich im Zusammenhang mit Projekten auf Grund dieses Abkommens ergeben, und Klaglos in bezug auf Ersatz- oder Haftpflichtforderungen für Schäden, welche die österreichischen Fachkräfte in Ausübung ihrer Tätigkeit im Rahmen dieses Abkommens wem immer zufügen, mit Ausnahme von Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten seitens der Fachkräfte entstehen.
Schlagworte
Ersatzforderung
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083123
Alte Dokumentnummer
N5199437109J