Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1994Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 12
Die Regierung der Republik Uganda verpflichtet sich, alle Ausrüstungsgegenstände, Materialien und Lieferungen, die von der Österreichischen Bundesregierung für in diesem Abkommen vorgesehene Aktivitäten und Dienstleistungen in die Republik Uganda verbracht werden, von allen Steuern, Gebühren und Zöllen zu befreien.
Diese Bestimmungen sind ebenso auf Ausrüstungsgegenstände, Materialien, Lieferungen und Dienstleistungen anwendbar, die auf Grund eines Abkommens über finanzielle Kooperation zur Verfügung gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083124
alte Dokumentnummer
N5199437110J