Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1994Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 13
Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.
Diese Bestimmung ist auf Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Implementierung von finanziellen Abkommen ergeben, nicht anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083125
Alte Dokumentnummer
N5199437111J