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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.1993 — BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.1993 BGBl. Nr. 425/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,

Typ

Vertrag – Uganda

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.1993BGBl. Nr. 425/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 3

Die von der Österreichischen Bundesregierung nach Artikel 2 geleistete technische Hilfe kann bestehen aus:

  1. Litera i
    Zurverfügungstellung der Dienste österreichischer oder anderer nichtugandischer Fachkräfte zur Hilfeleistung an oder über die Regierung der Republik Uganda;
  2. Sub-Litera, i, i
    Organisation und Durchführung von Seminaren, Schulungsprogrammen, Demonstrationsprojekten, Expertenarbeitsgruppen und verwandten Veranstaltungen an gemeinsam vereinbarten Orten;
  3. iii
    Vergabe von Studien- und Ausbildungsstipendien oder Durchführung anderer Maßnahmen, in deren Rahmen Kandidaten, die von der Regierung der Republik Uganda vorgeschlagen und von der Österreichischen Bundesregierung angenommen werden, entweder in der Republik Uganda oder in Österreich studieren oder eine Ausbildung erhalten;
  4. Sub-Litera, i, v
    Vorbereitung und Durchführung von Pilotprojekten, Tests, Experimenten oder Forschungen an von den beiden Vertragschließenden Parteien gemeinsam vereinbarten Orten;
  5. Litera v
    Beistellung von Geldmitteln, Ausrüstungsgegenständen, Materialien oder jeder anderen von den beiden Vertragschließenden Parteien vereinbarten Form technischer Hilfe.

Schlagworte

Studienstipendium

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2015

Gesetzesnummer

10007549

Dokumentnummer

NOR12083115

alte Dokumentnummer

N5199437101J