Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über finanzielle und technische Zusammenarbeit (Uganda)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1994Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 4
Im Falle des Angebots von Ausbildungsmöglichkeiten für ugandische Experten in Österreich seitens der Österreichischen Bundesregierung gewährt diese Vollstipendien entsprechend den allgemeinen Richtlinien der Österreichischen Bundesregierung einschließlich sämtlicher Studienkosten und eines angemessenen Beitrages zu den Unterhaltskosten der ugandischen Experten. Ebenso trägt sie die Reisekosten von und nach der Republik Uganda.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR12083116
alte Dokumentnummer
N5199437102J