Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 21. (1) Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' können vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1994 in Kraft.Paragraph 21, (1) Lehrverträge betreffend die Ausbildung im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' können vor dem 1. Juli 1994 abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(2)Absatz 2,Personen, die gemäß Art. XIII des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal als „Apothekenhelfer'' ausgebildet wurden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' anzurechnen.Personen, die gemäß Artikel römisch dreizehn, des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal als „Apothekenhelfer'' ausgebildet wurden oder zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent'' anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12083292
Alte Dokumentnummer
N5199438331J