Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 22. Nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung „Apothekenhelfer'' gemäß Art. XIII des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall in der Apotheke'' ohne den Bereich Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern, jedoch mit besonderer Betonung der für den Lehrberuf relevanten Warenkunde zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 7, 15 und 17. Paragraph 22, Nach erfolgreichem Abschluß der Berufsausbildung „Apothekenhelfer'' gemäß Artikel römisch dreizehn, des Kollektivvertrages für das Apothekenhilfspersonal kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Geschäftsfall in der Apotheke'' ohne den Bereich Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern, jedoch mit besonderer Betonung der für den Lehrberuf relevanten Warenkunde zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 7, 15 und 17,
Dokumentnummer
NOR12083293
Alte Dokumentnummer
N5199438332J