Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 495/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.Paragraph 6, (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Geschäftsfall in der Apotheke,
Drogen- und Chemikalienkunde,
Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,
Chemie, Physik und Labortechnologie und
Verkaufspraxis in der Apotheke.
(3)Absatz 3,Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(5)Absatz 5,Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Schlagworte
Drogenkunde, Gesundheitslehre
Dokumentnummer
NOR12083277
Alte Dokumentnummer
N5199438316J