Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 901.07.199431.12.2001 BGBl. Nr. 495/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 407 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 495/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001aufgehoben durch BGBl. II Nr. 407/2001

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre und

Reformwarenkunde

Paragraph 9, (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

  1. Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.
  2. Absatz 3,Für die schriftliche Arbeit gilt im übrigen Paragraph 12,
  3. Absatz 4,Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken, wobei folgende Gebiete einzuschließen sind:
    1. Ziffer eins
      Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
    2. Ziffer 2
      Verkaufsabwicklung,
    3. Ziffer 3
      Anbahnung von Zusatzverkäufen,
    4. Ziffer 4
      Behandlung von Reklamationen.
    Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 5,Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Schlagworte

Gesundheitslehre, Qualitätskenntnis

Gesetzesnummer

10007552

Dokumentnummer

NOR12083280

Alte Dokumentnummer

N5199438319J