Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bezeichnung d. Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1994Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen
Grundlage gegenstandslos (vgl. BGBl. Nr. 691/1995).Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,).
Text
§ 1. Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 nicht unterliegen: Paragraph eins, Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 nicht unterliegen:
Anlagen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz, deren Gewinnungseinrichtung entweder nicht maschinell oder durch eine mit einer Ladeeinrichtung versehene Zugmaschine oder eine im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Verwendung findende selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstleistung von 90 kW betrieben wird und deren Sortiereinrichtung nicht maschinell betrieben wird;
Anlagen zum Kompostieren, die mindestens 300 m vom nächstgelegenen fremden Wohnhaus entfernt sind;
Anlagen zum Verarbeiten
von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder
von Futtergetreide,
die eingehaust sind und aus denen keine Staubentwicklung nach außen dringen kann, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 5 t Brotgetreide und bzw. oder Futtergetreide;
Darren bis zu einer Anschlußleistung der hiefür verwendeten Maschinen und Geräte von höchstens 10 kW;
Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (§ 30 Abs. 7 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 253/1993) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen;Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (Paragraph 30, Absatz 7, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen; Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 12 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 500 Festmeter;
Anlagen, in denen eigene Reittiere zum Vermieten bereitgehalten oder fremde Reittiere eingestellt werden, wenn die Zahl der Reittiere insgesamt nicht mehr als zehn beträgt;
Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 6 000 kg Lebendgewicht Fisch;
Ölmühlen, in denen Kürbiskernöl mittels Kaltpressung gewonnen wird;
Anlagen zum Ein- und Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, auch wenn diese für die Ausübung von Nebengewerben verwendet werden;
Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft dienen und in denen mit den selben Betriebsmitteln auch Nebengewerbe ausgeübt werden.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2009
Dokumentnummer
NOR12083337
Alte Dokumentnummer
N5199439005J