Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.07.1994 bis 16.10.1995 — BGBl. Nr. 543/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.07.199416.10.1995 BGBl. Nr. 543/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bezeichnung d. Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1994,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 543/1994

Außerkrafttretensdatum

16.10.1995

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos vergleiche Bundesgesetzblatt Nr. 691 aus 1995,).

Text

Paragraph eins, Folgende Arten von Anlagen zur Ausübung von Nebengewerben der Land- und Forstwirtschaft werden bezeichnet, die der Genehmigungspflicht gemäß den Paragraphen 74, ff GewO 1994 nicht unterliegen:

  1. Ziffer eins
    Anlagen zum Abbau der eigenen Bodensubstanz, deren Gewinnungseinrichtung entweder nicht maschinell oder durch eine mit einer Ladeeinrichtung versehene Zugmaschine oder eine im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Verwendung findende selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Höchstleistung von 90 kW betrieben wird und deren Sortiereinrichtung nicht maschinell betrieben wird;
  2. Ziffer 2
    Anlagen zum Kompostieren, die mindestens 300 m vom nächstgelegenen fremden Wohnhaus entfernt sind;
  3. Ziffer 3
    Anlagen zum Verarbeiten
    1. Litera a
      von Brotgetreide zu Mehl und bzw. oder
    2. Litera b
      von Futtergetreide,
      die eingehaust sind und aus denen keine Staubentwicklung nach außen dringen kann, bis zu einer jährlichen Gesamtmenge von 5 t Brotgetreide und bzw. oder Futtergetreide;
  4. Ziffer 4
    Darren bis zu einer Anschlußleistung der hiefür verwendeten Maschinen und Geräte von höchstens 10 kW;
  5. Ziffer 5
    Anlagen zur Fleischverarbeitung einschließlich Selchereien, in denen jährlich nicht mehr als 24 Vieheinheiten (Paragraph 30, Absatz 7, des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1993,) verarbeitet werden und hievon nicht mehr als 50% auf das Selchen entfallen;
  6. Ziffer 6
    Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 12 000 kg Lebendgewicht Gatterwild (Wild, das in Gehegen gezüchtet und gehalten wird);
  7. Ziffer 7
    Sägewerke bis zu einer Jahresverschnittmenge von 500 Festmeter;
  8. Ziffer 8
    Anlagen, in denen eigene Reittiere zum Vermieten bereitgehalten oder fremde Reittiere eingestellt werden, wenn die Zahl der Reittiere insgesamt nicht mehr als zehn beträgt;
  9. Ziffer 9
    Anlagen zur Verarbeitung von jährlich nicht mehr als 6 000 kg Lebendgewicht Fisch;
  10. Ziffer 10
    Ölmühlen, in denen Kürbiskernöl mittels Kaltpressung gewonnen wird;
  11. Ziffer 11
    Anlagen zum Ein- und Abstellen von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, auch wenn diese für die Ausübung von Nebengewerben verwendet werden;
  12. Ziffer 12
    Anlagen, die der Ausübung der Land- und Forstwirtschaft dienen und in denen mit den selben Betriebsmitteln auch Nebengewerbe ausgeübt werden.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2009

Gesetzesnummer

10007555

Dokumentnummer

NOR12083337

Alte Dokumentnummer

N5199439005J