Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1994Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher gemäß § 127 Z 22 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse Die Befähigung für die Ausübung des Gewerbes der Pfandleiher gemäß Paragraph 127, Ziffer 22, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist nachzuweisen durch Zeugnisse
über eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 im Gewerbe der Pfandleiher undüber eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit gemäß Paragraph 22, Absatz 2, GewO 1994 im Gewerbe der Pfandleiher und
über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß § 23 GewO 1994.über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung gemäß Paragraph 23, GewO 1994.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12083339
Alte Dokumentnummer
N5199439008J