Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
16.07.1994 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 544/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 216.07.199430.06.1997 BGBl. Nr. 544/1994 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1994,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

16.07.1994BGBl. Nr. 544/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Paragraph 2,

Der gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt

  1. Ziffer eins
    im Ausmaß von vier Jahren durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder
  2. Ziffer 2
    im Ausmaß von drei Jahren durch eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
  3. Ziffer 3
    im Ausmaß von zwei Jahren durch eine mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossene allgemeinbildende höhere Schule.

Schlagworte

Rechtswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007556

Dokumentnummer

NOR12083340

Alte Dokumentnummer

N5199439009J