Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1994Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 3.Paragraph 3,
Der gemäß § 1 Z 2 vorgeschriebene Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung entfällt, wenn einer der im § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung genannten Nachweise, der den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung zur Folge hat, erbracht wird. Der gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, vorgeschriebene Nachweis der erfolgreich abgelegten Unternehmerprüfung entfällt, wenn einer der im Paragraph 8, der Unternehmerprüfungsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 453 aus 1993,, in der jeweils geltenden Fassung genannten Nachweise, der den Entfall des Prüfungsteils Unternehmerprüfung zur Folge hat, erbracht wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12083341
Alte Dokumentnummer
N5199439010J