Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Pfandleiher
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 544/1994Bundesgesetzblatt Nr. 544 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
§ 2.Paragraph 2,
Der gemäß § 1 Z 1 vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt Der gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Nachweis einer mindestens fünfjährigen fachlichen Tätigkeit wird ersetzt
im Ausmaß von vier Jahren durch ein erfolgreich abgeschlossenes Studium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen oder
im Ausmaß von drei Jahren durch eine erfolgreich abgeschlossene, mindestens dreijährige berufsbildende Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im betriebswirtschaftlich-kaufmännischen Bereich liegt, oder eine erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung in einem kaufmännischen Lehrberuf oder
im Ausmaß von zwei Jahren durch eine mit der Reifeprüfung erfolgreich abgeschlossene allgemeinbildende höhere Schule.
Schlagworte
Rechtswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12083340
Alte Dokumentnummer
N5199439009J