Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994 aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1996Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 740 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Inkrafttretensdatum
05.08.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 740/1996
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 68. (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sieParagraph 68, (1) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 können persönliche Schutzausrüstungen in Verkehr gebracht werden, wenn sie
am 30. Juni 1995 nachweislich bei einem Gewerbetreibenden, der schwerpunktmäßig zum Vertrieb von persönlichen Schutzausrüstungen berechtigt ist (Repräsentant, Großhändler, Einzelhändler), in Österreich auf Lager gelegen sind,
ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (III. Abschnitt) aufweisen,ein ausreichendes Sicherheitsniveau unter Berücksichtigung der zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (römisch drei. Abschnitt) aufweisen,
jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (II. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.jedoch nicht die formellen Anforderungen des Übereinstimmungsverfahrens (römisch zwei. Abschnitt) hinsichtlich der technischen Dokumentation, der Übereinstimmungserklärung, der CE-Kennzeichnung, der Baumusterbescheinigung oder der Qualitätssicherung erfüllen.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' bei allen Kategorien die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
Dokumentnummer
NOR12086687
Alte Dokumentnummer
N5199549511J