Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
PSA-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 596/1994Bundesgesetzblatt Nr. 596 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 68Paragraph 68
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 68. (1) Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.Paragraph 68, (1) Diese Verordnung ist auf PSA anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 1994 in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden.
(2)Absatz 2,Bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 können persönliche Schutzausrüstungen, die dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Übereinstimmungsverfahrens, nicht entsprechen, dann in Verkehr gebracht und/oder ausgestellt werden, wenn sie den am Tage der Kundmachung dieser Verordnung auf sie anwendbaren österreichischen Rechtsvorschriften entsprechen.
(3)Absatz 3,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von § 10 Abs. 1 bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien II und III die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.Bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997 kann die CE-Kennzeichnung abweichend von Paragraph 10, Absatz eins bis 3 auch entsprechend dem Muster gemäß Anhang 3 erfolgen. In diesem Fall sind nach der Kennzeichnung „CE'' in jedem Fall die letzten zwei Ziffern der Jahreszahl der Anbringung der CE-Kennzeichnung und bei PSA der Kategorien römisch zwei und römisch drei die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterbescheinigung ausgestellt hat, anzufügen. Die verschiedenen Elemente der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein, wobei die Mindesthöhe 5 Millimeter (mm) zu betragen hat.
Dokumentnummer
NOR12083413
Alte Dokumentnummer
N5199439175J