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Anl. 10

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 10 heute01.07.1994 BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 566/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Anhang 10

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang römisch elf (TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTE) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

  1. Ziffer eins
    Nach Nummer 5 (Richtlinie 91/287/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 5 a
    392 D 0264: Entscheidung 92/264/EWG des Rates vom 11. Mai 1992 zur Einführung einer gemeinsamen Vorwahlnummer für den internationalen Fernsprechverkehr in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 137 vom 20. 5. 1992, Seite 21)
    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    In Artikel 3 Absatz 2 werden die Worte „der Bekanntmachung dieser Entscheidung“ für die EFTA-Staaten durch die Worte „dem Beschluß des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Entscheidung in das EWR-Abkommen“ ersetzt.
    1. Ziffer 5 b
      392 L 0044: Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen Amtsblatt Nummer L 165 vom 19. 6. 1992, Seite 27)
      Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
      1. Litera a
        In Artikel 12 Buchstabe a gilt der Verweis auf die Artikel 169 und 170 EWG-Vertrag für die EFTA-Staaten als Verweis auf die Artikel 31 und 32 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
      2. Litera b
        Artikel 12 Nummer 2 wird wie folgt ergänzt:
        1. Litera a
          Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der eine oder mehr als eine nationale Regulierungsbehörde der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.
        2. Litera b
          Wird das unter den Nummern 3 und 4 vorgesehene Verfahren in einem Fall in Anspruch genommen, der zwei oder mehr als zwei nationale Regulierungsbehörden sowohl der EG-Mitgliedstaaten als auch der EFTA-Staaten betrifft, so sind die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zu benachrichtigen.“
      3. Litera c
        Artikel 12 Nummer 3 wird wie folgt ergänzt:
        1. Litera a
          Stellt die nationale Regulierungsbehörde oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe a fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an eine Arbeitsgruppe weiterleiten, die sich aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer Regulierungsbehörden sowie einem Vertreter der EFTA-Überwachungsbehörde zusammensetzt, der in der Arbeitsgruppe den Vorsitz führt. Ist der Vorsitzende überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte unternommen wurden, so leitet er ein Verfahren ein, das mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 entspricht.
        2. Litera b
          Stellt die nationale Regulierungsbehörde, die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde nach einer Benachrichtigung gemäß Nummer 2 Buchstabe b fest, daß Anlaß für weitere Prüfung besteht, so kann sie den Fall an den Gemeinsamen EWR-Ausschuß weiterleiten. Ist der Gemeinsame EWR-Ausschuß überzeugt, daß auf nationaler Ebene alle zumutbaren Schritte getätigt wurden, so kann er eine Arbeitsgruppe einsetzen, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus Vertretern der betroffenen EFTA-Staaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden einerseits und aus Vertretern der betroffenen EG-Mitgliedstaaten und ihrer nationalen Regulierungsbehörden andererseits sowie aus Vertretern der EFTA-Überwachungsbehörde und der EG-Kommission. Der Gemeinsame EWR-Ausschuß ernennt auch den Vorsitzenden der Arbeitsgruppe. Das Verfahren in der Arbeitsgruppe entspricht mutatis mutandis den Anforderungen des Artikels 12 Nummer 4 der Richtlinie.“
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 16 (Empfehlung 91/288/EWG des Rates) werden folgende neue Nummern angefügt:
  1. Ziffer 17
    392 Y 0114(01): Entschließung 92/C 8/01 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Entwicklung eines gemeinsamen Marktes für Satellitenkommunikationsdienste und -geräte (ABl. Nr. C 8 vom 14. 1. 1992, S. 1)
  2. Ziffer 18
    392 römisch zehn 0382: Empfehlung 92/382/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur harmonisierten Bereitstellung eines Mindestangebots an paketvermittelten Datendiensten nach ONP-Grundsätzen Amtsblatt Nummer L 200 vom 18. 7. 1992, Seite 1)
  3. Ziffer 19
    392 römisch zehn 0383: Empfehlung 92/383/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung harmonisierter ISDN-Zugangsregelungen und eines ISDN-Mindestangebots nach ONP-Grundsätzen Amtsblatt Nummer L 200 vom 18. 7. 1992, Seite 10)
  4. Ziffer 20
    392 Y 0625(01): Entschließung des Rates vom 5. Juni 1992 zur Entwicklung des ISDN in der Gemeinschaft als europaweite Telekommunikationsinfrastruktur für 1993 und darüber hinaus (ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 1)
  5. Ziffer 21
    392 Y 1204(02): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 2)
  6. Ziffer 22
    393 Y 0106(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 2 vom 6. 1. 1993, S. 5)
  7. Ziffer 23
    392 römisch zehn 1204(01): Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Anwendung der Beschlüsse des European Radiocommunications Committee in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 318 vom 4. 12. 1992, S. 1)
  8. Ziffer 24
    393 Y 0806(01): Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen Entwicklungen in diesem Bereich (ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1)
  9. Ziffer 25
    393 Y 1216(01): Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1993 über die Einführung satellitengestützter Privatkommunikationsdienste in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 339 vom 16. 12. 1993, S. 1)“

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083465

Alte Dokumentnummer

N5199440611J