Rechtstracker.at

Anl. 11

Fassungen
ab 01.07.1994 — BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 11 heute01.07.1994 BGBl. Nr. 566/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Gemeinsamer Ausschuss – Beschluss Nr. 7/94

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1994,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 566/1994

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Anhang 11

des Beschlusses Nr. 7/94

des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Anhang römisch dreizehn (VERKEHR) des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert.

A. KAPITEL römisch eins. LANDVERKEHR

  1. Ziffer eins
    Unter Nummer 11 (Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates) wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
    • Strichaufzählung
      392 R 3578: Verordnung (EWG) Nr. 3578/92 Rates vom 7. Dezember 1992 (ABl. Nr. 6 vom 2. 12. 1992, S. 11)“
  2. Ziffer 2
    Unter Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird vor der Anpassung folgendes eingefügt:
„ , geändert durch:
  • Strichaufzählung
    391 R 3356: Verordnung (EWG) Nr. 3356/91 des Rates vom 7. November 1991 Amtsblatt Nummer L 318 vom 20. 11. 1991, Seite 1)“
    1. Ziffer 3
      Nach Nummer 12 (Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 12 a
    392 R 3912: Verordnung (EWG) 3912/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der Gemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen- und Binnenschiffsverkehr von einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmitteln Amtsblatt Nummer L 395 vom 31. 12. 1992, Seite 6)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Bis zum 1. Januar 2005 kann Österreich die unter Buchstabe b in Teil römisch zwei des Anhangs zu der Verordnung (EWG) Nr. 4060/89 des Rates genannten Grenzkontrollen sowie Kontrollen weiter durchführen, um zu überprüfen, ob die in einem Drittland registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrsmittel den zwischen Österreich und dem betreffenden Drittland vereinbarten Quotenregelungen und den österreichischen Rechtsvorschriften über Gewichte, Abmessungen und andere technische Merkmale von Straßenfahrzeugen entsprechen.
    2. Litera b
      Artikel 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
      „Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung und gemäß Artikel 13 des Protokolls 10 zum EWR-Abkommen finden die Bestimmungen des Protokolls 11 zum Abkommen entsprechende Anwendung.“
  2. Ziffer 4
    Nummer 13 (Richtlinie 75/130/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
  1. Ziffer 13
    392 L 0106: Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 368 vom 17. 12. 1992, Seite 38)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    Artikel 6 Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

        „- Finnland:   Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

                        fordonsskatten;

          - Island:     Pungaskattur;

          - Norwegen:   Vektarsavgift;

          - Österreich: Straßenverkehrsbeitrag;

          - Schweden:   Fordonsskatt.“

B. KAPITEL römisch zwei. STRASSENVERKEHR
  1. Ziffer eins
    Unter Nummer 14 (Richtlinie 85/3/EWG des Rates) wird vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
  • Strichaufzählung
    392 L 0007: Richtlinie 92/7/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 Amtsblatt Nummer L 57 vom 2. 3. 1992, Seite 29)“
    1. Ziffer 2
      Unter Nummer 16 (Richtlinie 77/143/EWG des Rates) werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche angefügt:
  • Strichaufzählung
    391 L 0328: Richtlinie 91/328/EWG des Rates vom 21. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger Amtsblatt Nummer L 178 vom 6. 7. 1991, Seite 29)
  • Strichaufzählung
    392 L 0054: Richtlinie 92/54/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Bremsen) Amtsblatt Nummer L 225 vom 10. 8. 1992, Seite 63)
  • Strichaufzählung
    392 L 0055: Richtlinie 92/55/EWG des Rates vom 22. Juni 1992 zur Änderung der Richtlinie 77/143/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Auspuffgase) Amtsblatt Nummer L 225 vom 10. 8. 1992, Seite 68)
    1. Ziffer 3
      Nach Nummer 17 (Richtlinie 89/459/EWG des Rates) werden folgende
neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 17 a
    391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3,5 Tonnen Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 26)
    1. Ziffer 17 b
      392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung, von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 57 vom 2. 3. 1992, Seite 27, berichtigt in Amtsblatt Nummer L 244 vom 30. 9. 1993, Seite 34)
    2. Ziffer 17 c
      393 D 0704: Entscheidung 93/704/EG des Rates vom 30. November 1993 über die Einrichtung einer gemeinschaftlichen Datenbank über Straßenverkehrsunfälle Amtsblatt Nummer L 329 vom 30. 12. 1993, Seite 63) 1)“
  2. Ziffer 4
    Nach Nummer 18 (Richtlinie 68/297/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 18 a
    393 L 0089: Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benutzungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 279 vom 12. 11. 1993, Seite 32)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

------------------

  1. Ziffer eins
    Nur informationshalber angeführt. Zur Anwendung siehe
Anhang römisch 21 .
  1. Litera a
    Diese Richtlinie findet auf Österreich keine Anwendung.
  2. Litera b
    Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
    • Strichaufzählung
      Finnland: Varsinainen ajoneuvovero/Den egentliga

fordonsskatten

  • Strichaufzählung
    Island: Pungaskattur
    • Strichaufzählung
      Norwegen: Vektärsavgift
    • Strichaufzählung
      Schweden: Fordonsskatt;“
  1. Litera c
    In Artikel 8 Absatz 1 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
  2. Litera d
    Für die EFTA-Staaten erhält Artikel 6 folgende Fassung:
    „Die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, wenden ihre Bestimmungen über die Steuern nach Artikel 3 Absatz 1 weiterhin so an, daß der Wettbewerb nicht verzerrt wird, d.h., daß die Steuersätze für alle Fahrzeugklassen oder -unterklassen gemäß dem Anhang nicht unter den dort aufgeführten Mindestsätzen liegen. Unbeschadet des Artikels 6 der Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 dürfen die EFTA-Staaten, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, keine Befreiung von den Steuern nach Artikel 3 und keine Ermäßigung der Steuern nach Artikel 3 gewähren, die den Wettbewerb verzerren würden, d.h., die dazu führen würden, daß die zu entrichtende Steuer unter den in Absatz 1 genannten Mindestsätzen liegt.“
  3. Litera e
    In Artikel 7 Buchstabe d wird dem Unterabsatz 1 folgender Satz angefügt:
    „Sie können in Norwegen auch für die Benutzung bestimmter sekundärer Straßen erhoben werden.“
  4. Litera f
    Dem Artikel 7 Buchstabe d und dem Artikel 9 werden folgende Sätze angefügt:
    „Hinsichtlich der EFTA-Staaten wird die obengenannte vorherige Anhörung bei der EFTA-Überwachungsbehörde abgehalten.
    Der Gemeinsame EWR-Ausschuß wird von der Anhörung und ihrem Ergebnis in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
  1. Ziffer 5
    Nach Nummer 20 (Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 20 a
    393 D 0173: Entscheidung Nr. 93/173/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr vorgesehenen Berichtsmusters Amtsblatt Nummer L 72 vom 25. 3. 1993, Seite 33)“
  2. Ziffer 6
    Unter Nummer 21 (Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates) wird
vor dem ersten Gedankenstrich (Verordnung (EWG) Nr. 3572/90 des Rates) folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
  • Strichaufzählung
    390 R 3314: Verordnung (EWG) Nr. 3314/90 der Kommission vom 16. November 1990 Amtsblatt Nummer L 318 vom 17. 11. 1990, Seite 20)“ vor den Anpassungen folgender neuer Gedankenstrich eingefügt:
  • Strichaufzählung
    392 R 3688: Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 374 vom 22. 12. 1992, Seite 12)“
  1. Ziffer 7
    Nach Nummer 23 (Richtlinie 88/599/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 23 a
    393 D 0172: Entscheidung 93/172/EWG der Kommission vom 22. Februar 1993 zur Festlegung des in Artikel 6 der Richtlinie 88/599/EWG des Rates auf dem Gebiet des Straßenverkehrs vorgesehenen Einheitsformulars Amtsblatt Nummer L 72 vom 25. 3. 1993, Seite 30)“
  2. Ziffer 8
    Nach Nummer 24 (Richtlinie 89/684/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 24 a
    391 L 0439: Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein Amtsblatt Nummer L 237 vom 24. 8. 1991, Seite 1)“
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die EFTA-Staaten führen einen nationalen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie ein. Sie können bis zur Überprüfung der Lage durch den Gemeinsamen EWR-Ausschuß vor dem 1. Juli 1994 ein anderes Muster benutzen als das EG-Muster in Anhang römisch eins der Richtlinie.
    2. Litera b
      Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
      „Die Führerscheine der EFTA-Staaten enthalten das Nationalitätszeichen des ausstellenden Staates. Die jeweiligen Nationalitätszeichen sind: FIN (Finnland), IS (Island), N (Norwegen), A (Österreich), S (Schweden).“
  2. Ziffer 9
    Unter Nummer 25 (Erste Richtlinie des Rates vom 23. Juli 1962)
wird vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich eingefügt:
  • Strichaufzählung
    392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 Amtsblatt Nummer L 95 vom 9. 4. 1992, Seite 1)“
  1. Ziffer 10
    Nach Nummer 26 (Verordnung (EWG) Nr. 3164/76 des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 26 a
    392 R 0881: Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere Mitgliedstaaten Amtsblatt Nummer L 95 vom 9. 4. 1992, Seite 1)“
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Diese Verordnung findet auf Unternehmen mit Sitz in Österreich und bei internationalen Beförderungen nach, durch oder aus Österreich auf die in Österreich zurückgelegte Wegstrecke keine Anwendung. Für die Rechte auf gegenseitigen Marktzugang gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den anderen Vertragsparteien.
    2. Litera b
      Die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassen sind, richten sich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Güterverkehr im Transit auf der Schiene und der Straße, das am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichnet wurde und am 1. Januar 1993 in Kraft getreten ist.
    Bezüglich der in Österreich zurückgelegten Wegstrecke richten sich die Bedingungen für internationale Beförderungen von Gütern nach, durch und aus Österreich durch Güterkraftverkehrsunternehmen, die in Island, Finnland, Norwegen und Schweden niedergelassen sind, nach den Verwaltungsabkommen/Briefwechseln/Protokollen, die von den betreffenden Vertragsparteien am 23. November 1993 (Island - Österreich), am 24. Februar/2. März 1993 (Finnland - Österreich), am 1. Februar 1994 (Norwegen - Österreich) und am 17. Februar 1994 (Schweden - Österreich) geschlossen worden sind.
    Beabsichtigen die Vertragsparteien der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, ihre jeweiligen Abkommen zu ändern oder einvernehmlich aufzuheben, so teilen sie dies dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß sechs Monate vor dem Inkrafttreten der vereinbarten Maßnahmen mit. Anschließend finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen über die vorgeschlagene Änderung oder einvernehmliche Aufhebung statt.
    Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die obengenannte Änderung oder Aufhebung des betreffenden Abkommens ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien aus dem EWR-Abkommen schafft, so bemüht sich der Gemeinsame EWR-Ausschuß, eine für alle Seiten annehmbare Lösung zu finden.
    Alle Konsultationen und Erwägungen gemäß den beiden vorstehenden Absätzen beschränken sich auf die Teile der obengenannten Verwaltungsabkommen/Briefwechsel/Protokolle bzw. des Transitabkommens, die geändert oder einvernehmlich aufgehoben werden sollen.
    Wird innerhalb von sechs Monaten keine Lösung gefunden, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung. Unbeschadet der vier vorstehenden Absätze gehen gemäß Protokoll 43 des EWR-Abkommens die Bestimmungen des Transitabkommens den Bestimmungen des EWR-Abkommens vor, soweit sie dieselben Sachgebiete betreffen.
    1. Litera c
      Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
    „Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland oder Österreich und umgekehrt gilt diese Verordnung für die in der Vertragspartei, in der die Be- oder Entladung stattfindet, zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
    1. Litera d
      Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
      „Diese Verordnung berührt nicht die in bilateralen Abkommen zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Vorschriften über die in Absatz 2 genannten Beförderungen, die es aufgrund bilateraler Genehmigungen oder Liberalisierungsvereinbarungen gestatten, daß Be- oder Entladungen in einer Vertragspartei auch von Transportunternehmen durchgeführt werden, die in einer anderen Vertragspartei niedergelassen sind.“
    2. Litera e
      Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftslizenzen an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Allgemeinen Bestimmungen für die Gemeinschaftslizenz in Anhang römisch eins der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft“ als Bezugnahmen auf die „Gemeinschaft sowie Finnland, Island, Norwegen und Schweden“ und die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten und (oder) Finnland, Island, Norwegen und Schweden“.
    3. Litera f
      Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Lizenzen an, die von Finnland, Island, Norwegen und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 1 dieses Anhangs ausgestellt werden.
    4. Litera g
      Die Lizenzen, die von Finnland, Island, Norwegen oder Schweden ausgestellt werden, müssen dem Muster in Anlage 1 dieses Anhangs entsprechen.
    5. Ziffer 26 b
      390 R 3916: Verordnung (EWG) Nr. 3916/90 des Rates vom 21. Dezember 1990 über Maßnahmen bei Krisen auf dem Güterkraftverkehrsmarkt (ABl. Nr. 375 vom 31. 12. 1990, S. 10)
      Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
      1. Litera a
        Diese Verordnung findet auf Österreich keine Anwendung.
      2. Litera b
        In Artikel 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
      3. Litera c
        In Artikel 4
        • Strichaufzählung
          tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
        • Strichaufzählung
          Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
        Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
        Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
        1. Litera d
          Im Rahmen des Artikels 5 werden die EFTA-Staaten an den Arbeiten des Beratenden Ausschusses zur Beobachtung der Lage auf dem Verkehrsmarkt und zur Beratung bei der Erfassung der Angaben beteiligt, die erforderlich sind, um die Entwicklung des Marktes zu verfolgen und gegebenenfalls eine Krise erkennen zu können.
    6. Ziffer 26 c
      393 R 3118: Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Oktober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind Amtsblatt Nummer L 279 vom 12. 11. 1993, Seite 1)
      Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
      1. Litera a
        Diese Verordnung findet auf in Österreich niedergelassene Unternehmen und auf Beförderungen von Gütern innerhalb Österreichs keine Anwendung. Für die gegenseitigen Zugangsrechte gelten die bilateralen Abkommen zwischen Österreich und den übrigen Vertragsparteien.
      2. Litera b
        Dem Artikel 2 wird folgendes angefügt:
        „Das Kabotagekontingent für Island, Norwegen, Finnland und Schweden setzt sich aus 2.175 Kabotagegenehmigungen zusammen, die für jeweils zwei Monate gelten; es wird jährlich ab 1. Januar 1995 um 30% erhöht. Das Kontingent wird wie folgt auf Island, Norwegen, Finnland und Schweden aufgeteilt:

---------------------------------------------------------------------

                                                         1. 1. 1998 -

                           1994   1995   1996   1997      30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Island ...................    10     13     17     23           15

Norwegen .................   395    514    669    870          567

Finnland .................   591    769  1 000  1 300          845

Schweden ................. 1 179  1 533  1 993  2 591        1 685

         b) Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

            Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

            Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

            Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

            EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

            Abkommen folgen.

            Die Gemeinschaft erhält 2.816 zusätzliche

            Kabotagegenehmigungen, die für jeweils zwei Monate

            gelten; die Zahl dieser Genehmigungen wird jährlich ab

            1. Januar 1995 um 30 erhöht.

            Das gemeinschaftliche Kabotagekontingent wird wie folgt

            auf die EG-Mitgliedstaaten aufgeteilt:

---------------------------------------------------------------------

                                                         1. 1. 1998 -

                           1994   1995   1996   1997      30. 6. 1998

---------------------------------------------------------------------

Belgien ..................  243    316    411    535          348

Dänemark .................  236    307    400    520          338

Deutschland ..............  399    519    675    878          571

Griechenland .............  108    141    184    240          156

Spanien ..................  252    328    427    556          362

Frankreich ...............  330    429    558    726          472

Irland ...................  110    143    186    242          158

Italien ..................  330    429    558    726          472

Luxemburg ................  114    149    194    253          165

Niederlande ..............  344    448    583    758          493

Portugal .................  143    186    247    315          205

Vereinigtes Königreich ...  207    270    351    457          298

            Das Kabotagekontingent für 1994 beträgt ein Zwölftel des

            Jahresgesamtkontingents für 1994, multipliziert mit der

            Zahl der Kalendermonate, die im Jahr 1994 auf das

            Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen

            EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das

            Abkommen folgen.

  1. Litera c
    In Artikel 3 Absatz 2 wird das Wort „Kommission“ durch das Wort „EG-Kommission“ ersetzt. Für Island, Norwegen, Finnland und Schweden übermittelt die EG-Kommission die Kabotagegenehmigungen an den Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten, der sie an die entsprechenden Niederlassungsstaaten weiterleitet.
  2. Litera d
    In den Artikeln 5 und 11 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
Die in Artikel 5 Absatz 2 genannten zusammenfassenden Übersichten werden gleichzeitig dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß vorgelegt, der sie zusammenstellt und den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten übermittelt.
  1. Litera e
    Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
    „MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf Beförderungsdienstleistungen.“
  2. Litera f
    In Artikel 7
    • Strichaufzählung
      tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
    • Strichaufzählung
      Geht bei der Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag Islands, Norwegens, Finnlands oder Schwedens auf Erlaß von Schutzmaßnahmen ein, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß hiervon unverzüglich in Kenntnis gesetzt und mit allen erforderlichen Informationen versehen.
Auf Antrag einer Vertragspartei finden Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung der Schutzmaßnahmen beantragt werden.
Hat die EG-Kommission bzw. die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt, so teilt sie die Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des Abkommens entsprechend Anwendung.
  1. Litera g
    Das am 11. April 1993 in Kraft getretene Übereinkommen zwischen Dänemark, Finnland, Norwegen und Schweden über die Kabotage im Straßengüterverkehr wird mit dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Einbeziehung dieser Verordnung in das EWR-Abkommen durch diese Verordnung ersetzt.
  2. Litera h
    Island, Norwegen, Finnland und Schweden erkennen die von der Kommission und den EG-Mitgliedstaaten gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch drei der Verordnung ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in Island, Norwegen, Finnland oder Schweden durchführen zu können. Für die Zwecke dieser Anerkennung wird in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente der Anhänge römisch eins, römisch zwei, römisch drei und römisch vier der Verordnung das Wort „Mitgliedstaat(en)“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat(en) Island, Norwegen, Finnland und/oder Schweden“ ersetzt.
  3. Litera i
    Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die von Island, Norwegen, Finnland und Schweden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch drei der Verordnung in der Fassung der Anlage 2 dieses Anhangs ausgestellten Dokumente als ausreichenden Nachweis an, um die Kabotage in einem EG-Mitgliedstaat durchführen zu können.
  4. Litera j
    Die Dokumente der Anhänge römisch eins bis römisch vier der Verordnung, die von Island, Norwegen, Finnland oder Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 2 zu diesem Anhang entsprechen.“
  1. Ziffer 11
    Nummer 32 (Verordnung (EWG) Nr. 516/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
  1. Ziffer 32
    392 R 0684: Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom 16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen Amtsblatt Nummer L 74 vom 20. 3. 1992, Seite 1)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
      „Bei Beförderungen aus einer Vertragspartei nach einem Drittland und umgekehrt gilt diese Verordnung nicht für die in dem Gebiet der Vertragspartei der Aufnahme oder des Absetzens zurückgelegte Wegstrecke, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.“
    2. Litera b
      Artikel 1 Absatz 3 findet keine Anwendung.“
  2. Ziffer 12
    Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 517/72 des Rates) erhält
folgende Fassung:
  1. Ziffer 33
    392 R 1839: Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission vom 1. Juli 1992 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 684/92 des Rates hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr Amtsblatt Nummer L 187 vom 7. 7. 1992, Seite 5), geändert durch:
    • Strichaufzählung
      393 R 2944: Verordnung (EWG) Nr. 2944/93 vom 25. Oktober 1993 Amtsblatt Nummer L 266 vom 27. 10. 1993, Seite 2)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen römisch eins, römisch eins a, römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ und in den Titeln der Beförderungsdokumente in den Anhängen römisch eins a, römisch drei, römisch vier und römisch fünf die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „Staaten, die entweder EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten sind“.
    2. Litera b
      Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung und den Anpassungen unter Buchstabe c ausgestellt werden.
    3. Litera c
      Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen entsprechen:
      • Strichaufzählung
        Anhang römisch eins der Verordnung. In diesem Anhang wird das Wort „EG-Mitgliedstaat“ durch die Worte „EG-Mitgliedstaat, Island, Norwegen, Österreich, Finnland oder Schweden“ ersetzt.
      • Strichaufzählung
        den übrigen Anhängen der Verordnung. Die Beförderungsdokumente werden nach dem Muster in Anlage 3 dieses Anhangs ausgestellt.“
  2. Ziffer 13
    Nach Nummer 33 (Verordnung (EWG) Nr. 1839/92 der Kommission)
wird folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 33 a
    392 R 2454: Verordnung (EWG) Nr. 2454/92 des Rates vom 23. Juli 1992 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Personenverkehr mit Kraftomnibussen innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind Amtsblatt Nummer L 251 vom 29. 8. 1992, Seite 1)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
      „MWSt. (Mehrwertsteuer) oder Umsatzsteuer auf die Beförderungsdienstleistungen.“
    2. Litera b
      In Artikel 8
      • Strichaufzählung
        tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
      • Strichaufzählung
        Geht bei der EG-Kommission ein Antrag eines EG-Mitgliedstaates bzw. bei der EFTA-Überwachungsbehörde ein Antrag eines EFTA-Staates ein, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, so wird der Gemeinsame EWR-Ausschuß unverzüglich davon unterrichtet und mit allen erforderlichen Angaben versehen.
    Auf Antrag einer Vertragspartei finden im Gemeinsamen EWR-Ausschuß Konsultationen statt. Derartige Konsultationen können auch im Falle der Verlängerung von Schutzmaßnahmen beantragt werden.
    Sobald die EG-Kommission oder die EFTA-Überwachungsbehörde einen Beschluß gefaßt hat, teilt sie die getroffenen Maßnahmen unverzüglich dem Gemeinsamen EWR-Ausschuß mit. Ist eine Vertragspartei der Ansicht, daß die Schutzmaßnahmen ein Ungleichgewicht zwischen den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen, so findet Artikel 114 des EWR-Abkommens entsprechend Anwendung.
    1. Litera c
      Die EFTA-Staaten erkennen die Gemeinschaftsdokumente an, die von den EG-Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung ausgestellt werden. Für die Zwecke dieser Anerkennung gelten in den Bestimmungen der Gemeinschaftsdokumente in den Anhängen römisch eins, römisch zwei und römisch drei der Verordnung die Bezugnahmen auf die „Mitgliedstaaten“ als Bezugnahmen auf die „EG-Mitgliedstaaten, Island, Norwegen, Österreich, Finnland und/oder Schweden“.
    2. Litera d
      Die Gemeinschaft und die EG-Mitgliedstaaten erkennen die Beförderungsdokumente an, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gemäß der Verordnung in der Fassung der Anlage 4 dieses Anhangs ausgestellt werden.
    3. Litera e
      Die Beförderungsdokumente, die von Island, Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden ausgestellt werden, müssen den Mustern in Anlage 4 dieses Anhangs entsprechen.“
C. KAPITEL römisch drei. EISENBAHNVERKEHR
  1. Ziffer eins
    Nummer 37 (Entscheidung 75/372/EWG des Rates) erhält folgende
Fassung:
  1. Ziffer 37
    391 L 0440: Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 237 vom 24. 8. 1991, Seite 25)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „der Gemeinschaft“ durch die Worte „des EWR“ ersetzt.
    2. Litera b
      Österreich kommt dieser Richtlinie bis spätestens 1. Juli 1995 nach.“
D. KAPITEL römisch vier. BINNENSCHIFFSVERKEHR
  1. Ziffer eins
    Nach Nummer 43 (Verordnung (EWG) Nr. 2919/85 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 43 a
    391 R 3921: Verordnung (EWG) Nr. 3921/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 über die Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Binnenschiffsgüter und -personenverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 1)“
  2. Ziffer 2
    Unter Nummer 45 (Verordnung (EWG) Nr. 1102/89 der Kommission)
werden vor der Anpassung folgende Gedankenstriche eingefügt:
  • Strichaufzählung
    392 R 3690: Verordnung (EWG) Nr. 3690/92 der Kommission vom 21. Dezember 1992 Amtsblatt Nummer L 374 vom 22. 12. 1992, Seite 22)
  • Strichaufzählung
    393 R 3433: Verordnung (EG) Nr. 3433/93 der Kommission vom 15. Dezember 1993 Amtsblatt Nummer L 314 vom 16. 12. 1993, Seite 10)“
  1. Ziffer 3
    Nach Nummer 46 (Richtlinie 87/540/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 46 a
    391 L 0672: Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 29)
    Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Anhang römisch eins wird wie folgt ergänzt:
    GRUPPE A:
    „Republik Finnland
    • Strichaufzählung
      Laivurinkirja/Skepparbrev
    • Strichaufzählung
      Kuljettajankirjat römisch eins ja II/Förarbrev römisch eins och II“
    GRUPPE B:
    „Republik Österreich
    • Strichaufzählung
      Kapitänspatent A
    • Strichaufzählung
      Schiffsführerpatent A
    Republik Finnland
    • Strichaufzählung
      Laivurinkirja/Skepparbrev
    • Strichaufzählung
      Kuljettajankirjat römisch eins ja II/Förarbrev römisch eins och II“
      1. Litera b
        Anhang römisch zwei wird wie folgt ergänzt:
      „Finnland
    • Strichaufzählung
      Saimaan kanava/Saima kanal
    • Strichaufzählung
      Saimaan vesistö/Saimens vattendrag
    Schweden
    • Strichaufzählung
      Trollhätte kanal und Göta älv
    • Strichaufzählung
      Vänersee
    • Strichaufzählung
      Mälarsee
    • Strichaufzählung
      Södertälje kanal
    • Strichaufzählung
      Falsterbo kanal
    • Strichaufzählung
      Sotenkanalen“
H. KAPITEL römisch fünf. SEEVERKEHR
  1. Ziffer eins
    Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird mit Wirkung vom 13. September 1995 gestrichen:
  2. Ziffer 2
    Nach Nummer 55 (Richtlinie 79/116/EWG des Rates) wird folgende
neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 55 a
    393 L 0075: Richtlinie 93/75/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern Amtsblatt Nummer L 247 vom 5. 10. 1993, Seite 19)“
  2. Ziffer 3
    Nach Nummer 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 56 a
    393 R 2158: Verordnung (EWG) Nr. 2158/93 der Kommission vom 28. Juli 1993 über die Anwendung von Änderungen des Internationalen der Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See sowie des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe für die Zwecke der Verordnung (EWG) Nr. 613/91 Amtsblatt Nummer L 194 vom 3. 8. 1993, Seite 5)“
  2. Ziffer 4
    Nach Nummer 59 (Entscheidung - 83/573/EWG des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 59 a
    392 D 0143: Entscheidung 92/143/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über Funknavigationssysteme für Europa Amtsblatt Nummer L 59 vom 4. 3. 1992, Seite 17)“
römisch eins. KAPITEL römisch sechs. ZIVILLUFTFAHRT
  1. Ziffer eins
    Unter Nummer 63 (Verordnung (EWG) Nr. 2299/89) wird die Anpassung durch folgendes ersetzt:
„ , geändert durch:
  • Strichaufzählung
    393 R 3089: Verordnung (EWG) Nr. 3089/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 Amtsblatt Nummer L 278 vom 11. 11. 1993, Seite 1)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 5, des Artikels 7 Absätze 3, 4 und 5, der Artikel 11 bis 21a und des Artikels 23 Absatz 2 tritt hinsichtlich der EFTAStaaten Anmerkung, richtig: EFTA-Staaten) an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
    Ferner tritt in Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 17 für die EFTA-Staaten an die Stelle des „Gerichtshofes“ der „EFTA-Gerichtshof“ und gilt der Verweis in Artikel 17 auf Artikel 172 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes“.
    1. Ziffer 2
      Nach Nummer 64 (Verordnung (EWG) Nr. 294/91 des Rates, werden
folgende neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 64 a
    392 R 2408: Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. 8. 1992, Seite 8)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      In den in den Artikeln 4, 6, 8, 9 und 10 genannten Fällen tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.
    2. Litera b
      Das Verzeichnis in Anhang römisch eins der Verordnung wird wie folgt ergänzt:

            „Finnland: Helsinki-Vantaa/Helsingfors-Vanda

            Island:     Keflavik

            Norwegen:   Flughafensystem Oslo

            Österreich: Wien

            Schweden:   Flughafensystem Stockholm

         c) Das Verzeichnis in Anhang II der Verordnung wird wie

            folgt ergänzt:

            „Norwegen: Oslo-Fornebu/Gardermoen

            Schweden:   Stockholm-Arlanda/Bromma“

  1. Ziffer 64 b
    393 R 0095: Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft Amtsblatt Nummer L 14 vom 22. 1. 1993, Seite 1)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
    1. Litera a
      Im Falle des Artikels 8 Absatz 6 finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des Abkommens Anwendung.
    2. Litera b
      Im Falle des Artikels 11 Absatz 3 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“.
    3. Litera c
      In den Fällen des Artikels 12 unterrichten die Vertragsparteien einander und finden auf Antrag Konsultationen im Gemeinsamen EWR-Ausschuß statt.“
  1. Ziffer 3
    Nummer 65 (Verordnung (EWG) Nr. 2342/90 des Rates) erhält
folgende Fassung:
  1. Ziffer 65
    392 R 2409: Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten Amtsblatt Nummer L 270 vom 24. 8. 1992, Seite 15)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    In den Artikeln 6 und 7 tritt für die EFTA-Staaten an die Stelle der „Kommission“ die „EFTA-Überwachungsbehörde“ und an die Stelle des „Rates“ der „Ständige Ausschuß der EFTA-Staaten“.“
  2. Ziffer 4
    Nach Nummer 66 (Richtlinie 80/1266/EWG des Rates) werden
folgende neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 66 a
    391 R 3922: Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 4)
    Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
    Artikel 9 findet keine Anwendung.
    1. Ziffer 66 b
      392 R 2407: Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen Amtsblatt Nummer L 240 vom 24. 8. 1992, Seite 1)
      Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
      1. Litera a
        Im Falle des Artikels 5 Absatz 7 Buchstaben b und c finden die Artikel 99 und 102 bis 104 des EWR-Abkommens Anwendung.
      2. Litera b
        In Artikel 13 Absatz 3 gilt hinsichtlich der EFTA-Staaten der Verweis auf Artikel 169 EWG-Vertrag als Verweis auf Artikel 31 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes.
    2. Ziffer 66 c
      393 L 0065: Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19. Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement Amtsblatt Nummer L 187 vom 9. 7. 1993, Seite 52)
      Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
      1. Litera a
        Das Verzeichnis in Anhang römisch zwei wird wie folgt ergänzt:
        „Finnland
        Ilmailulaitos/Luftfartsverket
        P.O. Box 50
        FIN-01531 Vantaa
        Österreich
        AUSTRO CONTROL GesmbH.,
        Schnirchgasse 11,
        A-1030 Wien
      Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
      können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
      Eigentümern vorgenommen werden.
      Norwegen
      Luftfartsverket
      P.O. Box 8124 Dep.
      N-0032 Oslo
      Oslo Hovedflyplass A/S
      P.O. Box 2654 St. Hanshaugen
      N-0131 Oslo
      Die Beschaffungen für kleine Flugplätze und Flugfelder
      können von den jeweiligen Gebietskörperschaften oder
      Eigentümern vorgenommen werden.
      Schweden
      Luftfartsverket
      S-601 79 Norrköping“
      1. Litera b
        Diese Richtlinie findet auf Island keine Anwendung.“
  2. Ziffer 5
    Nach Nummer 68 (Verordnung (EWG) Nr. 295/91 des Rates) wird
folgende neue Nummer eingefügt:
  1. Ziffer 68 a
    391 L 0670: Richtlinie 91/670/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung von Erlaubnissen für Luftfahrtpersonal zur Ausübung von Tätigkeiten in der Zivilluftfahrt Amtsblatt Nummer L 373 vom 31. 12. 1991, Seite 21)“
J. RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Nach Nummer 75 (Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1970) werden folgende neue Nummern eingefügt:
  1. Ziffer 76
    391 Y 0208(01): Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1990 über die Entwicklung eines europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes (ABl. Nr. C 33 vom 8. 2. 1991, S. 1)
  2. Ziffer 77
    392 Y 0407(04): Entschließung des Rates vom 26. März 1992 zur Verlängerung des Marktbeobachtungssystems auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehrs (ABl. Nr. C 86 vom 7. 4. 1992, S. 4)“
K. Die folgenden vier Anlagen werden zu den Anlagen 1, 2, 3 und 4 des Anhangs römisch dreizehn (VERKEHR) des EWR-Abkommens:

ANLAGE 1

DOKUMENTE IM ANHANG ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 881/92 DES RATES IN

DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE Anhang römisch dreizehn DES ABKOMMENS, NUMMER 26a, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE g)

ANHANG römisch eins

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANLAGE 2

DOKUMENTE IN DEN ANHANGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 3118/93 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG römisch dreizehn DES ABKOMMENS, NUMMER 26c, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE j)

ANHANG römisch eins

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch zwei

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch drei

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch vier

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANLAGE 3

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 1839/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSTEN FASSUNG
(SIEHE ANHANG römisch dreizehn DES ABKOMMENS, NUMMER 33, ANPASSUNG UNTER BUCHSTABE c)

ANHANG römisch eins a

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch drei

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch vier

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch fünf

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANLAGE 4

DOKUMENTE IN DEN ANHÄNGEN ZU DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2454/92 DES
RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES EWR-ABKOMMENS ANGEPASSEN Anmerkung, richtig: ANGEPASSTEN) FASSUNG
SIEHE ANHANG römisch dreizehn DES ABKOMMENS, NUMMER 33a, ANPASSUNG UNTER

BUCHSTABE e)

ANHANG römisch eins

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch zwei

Anmerkung, Anhang (Formular) nicht darstellbar, es wird daher auf die
gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

ANHANG römisch drei

MUSTER DER MITTEILUNG NACH ARTIKEL 7 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EWG) NR. 2454/92 DES RATES IN DER FÜR DIE ZWECKE DES ABKOMMENS ÜBER DEN

EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM ANGEPASSTEN FASSUNG

Anmerkung, Formular nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2025

Gesetzesnummer

10007565

Dokumentnummer

NOR12083466

Alte Dokumentnummer

N5199440612J