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§ 17 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1701.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 17, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, sind/ist

  1. Ziffer eins
    die Fertigungsstätten und Warenlager und im ersten Fall der Zeitpunkt mitzuteilen, an dem die Herstellung beginnt,
  2. Ziffer 2
    der Zugang der Beauftragten der zugelassenen Prüfstelle zu Kontrollzwecken zu den Fertigungsstätten und Warenlagern und zu den Kontrollregistern zu ermöglichen und ihr alle zu dieser Kontrolle notwendigen Informationen zu geben und
  3. Ziffer 3
    die Entnahme eines oder mehrerer Bauteile zu Kontrollzwecken am Ort der Fertigungsstätte und des Warenlagers zu gestatten.
  1. Absatz 2,Vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten ist eine Fertigungskontrolle durchzuführen oder für eine solche zu sorgen und über die erforderlichen Einrichtungen zu verfügen, um ständig hinreichend die Übereinstimmung der hergestellten Baumaschinen mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, hinsichtlich der zulässigen Emission von Lärm nachprüfen zu können.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083782

Alte Dokumentnummer

N5199441473J