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§ 18 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 18, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,

  1. Ziffer eins
    ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verfügt wird,
  2. Ziffer 2
    daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ausgeübt wird und
  3. Ziffer 3
    daß ein Kontrollregister geführt wird.
  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die Baumaschine nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083783

Alte Dokumentnummer

N5199441474J