Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 18. (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,Paragraph 18, (1) Der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, obliegt die Kontrolle,
ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß § 17 Abs. 2 verfügt wird,ob über die erforderlichen Einrichtungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, verfügt wird,
daß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß § 17 Abs. 2 ausgeübt wird unddaß tatsächlich eine Fertigungskontrolle gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ausgeübt wird und
daß ein Kontrollregister geführt wird.
(2)Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (§§ 4 bis 9) kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die Baumaschine nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, ist berechtigt, unangesagte Stichproben an den angegebenen Fertigungsstätten und in den angegebenen Warenlagern vorzunehmen. Es steht ihr auch frei, auf allen Vermarktungsstufen gegen Bezahlung Stichproben vorzunehmen. Eine erneute Prüfung gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) kann dann vorgenommen werden, wenn begründeter Anlaß zur Annahme besteht, daß die Baumaschine nicht den Leistungsanforderungen des zugelassenen Baumusters entspricht.
(3)Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, kann auf eigene Verantwortung einem oder mehreren Laboratorien die Durchführung der Kontrollmaßnahmen oder Kontrollversuche übertragen.
Dokumentnummer
NOR12083783
Alte Dokumentnummer
N5199441474J