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§ 19 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1901.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Paragraph 19, (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Baumaschinen nicht mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, übereinstimmen oder daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

  1. Ziffer eins
    einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,
  2. Ziffer 2
    Verwarnung wie nach Ziffer eins,, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,
  3. Ziffer 3
    befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung,
  4. Ziffer 4
    Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.
  1. Absatz 2,Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
  2. Absatz 3,Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
  3. Absatz 4,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder
    2. Ziffer 2
      wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
  4. Absatz 5,Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Absatz eins bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu ergreifen.
  5. Absatz 6,Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über begründetes Verlangen anderen zugelassenen Prüfstellen umgehend mitzuteilen.
  6. Absatz 7,Paragraph 15, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083784

Alte Dokumentnummer

N5199441475J