Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 793/1994 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 19. (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Baumaschinen nicht mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, übereinstimmen oder daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:Paragraph 19, (1) Wenn die Kontrolle ergibt, daß die Baumaschinen nicht mit dem Baumuster, für das die Baumusterprüfbescheinigung vorliegt, übereinstimmen oder daß nicht alle Bestimmungen der vorliegenden Verordnung erfüllt sind, ist von der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
einfache Verwarnung mit der Aufforderung, innerhalb einer bestimmten Frist die festgestellten Verstöße abzustellen,
Verwarnung wie nach Z 1, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,Verwarnung wie nach Ziffer eins,, jedoch verbunden mit einer Zunahme der Häufigkeit der Kontrollen,
befristete Außerkraftsetzung der Baumusterprüfbescheinigung,
Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 1 und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind zu ergreifen, wenn die Abweichungen die Grundkonzeption nicht berühren oder wenn die festgestellten Verstöße geringfügig sind und auf keinen Fall die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(3)Absatz 3,Die Maßnahmen nach Abs. 1 Z 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.Die Maßnahmen nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind zu ergreifen, wenn die festgestellten Abweichungen oder Verstöße schwerwiegend sind und auf jeden Fall dann, wenn sie die Sicherheit von Personen in Frage stellen.
(4)Absatz 4,Die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, muß diese auch in folgenden Fällen entziehen:
wenn die Durchführung der Kontrolle verhindert wird oder
wenn sie feststellt, daß die Baumusterprüfbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen.
(5)Absatz 5,Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Abs. 1 bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Abs. 1 bis 4 zu ergreifen.Wenn die zugelassene Prüfstelle, die die Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat, von einer ausländischen zugelassenen Prüfstelle über ein Vorkommen im Sinne der Absatz eins bis 4 unterrichtet wird, hat sie nach entsprechender Rücksprache und Prüfung die Maßnahmen nach Absatz eins bis 4 zu ergreifen.
(6)Absatz 6,Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über begründetes Verlangen anderen zugelassenen Prüfstellen umgehend mitzuteilen.Die Außerkraftsetzung oder Entziehung (Rücknahme) der Baumusterprüfbescheinigung gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und 4 ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten und über begründetes Verlangen anderen zugelassenen Prüfstellen umgehend mitzuteilen.
(7)Absatz 7,§ 15 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.Paragraph 15, Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.
Dokumentnummer
NOR12083784
Alte Dokumentnummer
N5199441475J