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§ 21 BSV

Fassungen
30.12.1995 bis 02.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2130.12.199502.01.2002 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001
§ 2101.10.199429.12.1995 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

30.12.1995

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Übereinstimmungszeichen

Paragraph 21, (1) Auf jeder Baumaschine, deren Bauart dem Typ entspricht, für den eine Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt und für die eine Übereinstimmungserklärung abgegeben wurde, ist vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer ein Übereinstimmungszeichen gut sichtbar und dauerhaft anzubringen. Das Übereinstimmungszeichen hat aus dem Zeichen „Epsilon'' und aus dem vom Hersteller oder seinem in Österreich/im Europäischen Wirtschaftsraum Bevollmächtigten garantierten und gemäß den zutreffenden technischen Vorschriften zur Messung der Lärmemission (Paragraphen 4 bis 9) ermittelten A-bewerteten Schalleistungspegel in dB, bezogen auf 1 pW, zu bestehen.

  1. Absatz 2,Die jeweiligen Muster für das Übereinstimmungszeichen ergeben sich aus den Anhängen 10 bis 15 Anmerkung, Anhänge 10 bis 15 nicht darstellbar) und zwar:
    1. Ziffer eins
      für Motorkompressoren aus Anhang 10,
    2. Ziffer 2
      für Turmdrehkrane aus Anhang 11.A,
    3. Ziffer 3
      für Schweißstromerzeuger aus Anhang 12,
    4. Ziffer 4
      für Kraftstromerzeuger aus Anhang 13,
    5. Ziffer 5
      für handbediente Betonbrecher und Abbau-, Aufbruch- und Spatenhämmer aus Anhang 14,
    6. Ziffer 6
      für Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger und Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, aus Anhang 15.A.
  2. Absatz 3,Wenn ein Turmdrehkran mit einem am Konstruktionsteil befestigten Bedienungsstand ausgerüstet ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Bedienungsstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 11.B) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).
  3. Absatz 4,Bei Erdbewegungsmaschinen (Hydraulikbagger, Seilbagger, Planiermaschinen, Lader, Baggerlader), deren installierte Nutzleistung niedriger als 500 kW ist, ist zusätzlich zum Übereinstimmungszeichen gemäß Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, das Übereinstimmungszeichen hinsichtlich des Schalldruckpegels am Führerstand in dB(A), bezogen auf 20 myPa, der entsprechend den Regelungen des Anhanges römisch eins der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, angeführten Richtlinie 79/113/EWG in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG und 85/405/EWG und entsprechend den spezifischen Regelungen des Anhanges römisch drei der in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 8, angeführten Richtlinie 86/662/EWG ermittelt wurde, anzubringen (Muster laut Anhang 15.B) Anmerkung, Anhang nicht darstellbar).

Schlagworte

Abbauhammer, Aufbruchhammer

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12087093

Alte Dokumentnummer

N5199552717J