Rechtstracker.at

§ 22 BSV

Fassungen
01.10.1994 bis 02.01.2002 — BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2201.10.199402.01.2002 BGBl. Nr. 793/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Baumaschinenlärm-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 249 aus 2001,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

01.10.1994BGBl. Nr. 793/1994

Außerkrafttretensdatum

02.01.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 249/2001

Abkürzung

BSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

MINDESTKRITERIEN FÜR ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR LÄRMEMISSIONEN VON

BAUMASCHINEN

Paragraph 22, (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Konstrukteur, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Baumaschinen identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragter an der Planung, am Bau, am Vertrieb, am Anbieten zum Verkauf oder an der Instandhaltung dieser Baumaschinen beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

  1. Absatz 2,Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, sein, die ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung beeinflussen könnte, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.
  2. Absatz 3,Die zugelassene Prüfstelle muß über genügend qualifiziertes Personal und die notwendigen Mittel verfügen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Baumaschinen haben.
  3. Absatz 4,Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:
    1. Ziffer eins
      eine gute technische und berufliche Ausbildung,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende praktische Erfahrung bei diesen Arbeiten und
    3. Ziffer 3
      die erforderliche Eignung für die Abfassung der Bescheinigungen, Protokolle und Prüfberichte, in denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden.
  4. Absatz 5,Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.
  5. Absatz 6,Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist, außer gegenüber den zuständigen Behörden, durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

Gesetzesnummer

10007568

Dokumentnummer

NOR12083787

Alte Dokumentnummer

N5199441478J